1. Allgemeines über die Begutachtung

Der Begutachtung einer dem LMSVG unterliegenden Probe liegen als wesentliche Informationselemente eine Dokumentation von Probendaten, Probenahme/ Probentransport, sonstige übermittelte Beilagen, die Prüfparameter sowie deren Untersuchungsergebnis zugrunde.

Bei der Probenahme sind geltende Probenahme-Vorschriften anzuwenden und zu dokumentieren. Eine zwecktechnische Ausstattung (z.B. sterile Probengefäße) ist zu verwenden.
Zur Überprüfung von Werbeaussagen (z.B. auf Plakaten, in Websites oder in TVSpots) sind Werbemittel, wie Fotos, Ausdrucke, Mitschnitte oder andere Dokumentationsmittel zu berücksichtigen.

Für die Aussagekraft der Untersuchungen ist der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Probenahme möglichst unveränderte Zustand der Probe von essentieller Bedeutung. Transportdauer und Transportbedingungen (Temperatur, Lichtschutz etc.) werden daher sachgerecht gestaltet und nachvollziehbar dokumentiert.

Voraussetzung für ein aussagekräftiges Prüfergebnis ist die Untersuchung in einer einschlägig akkreditierten Prüfstelle.
Beim Einlangen wird zur Identifizierung der Probe eine genaue Probenbeschreibung, erforderlichenfalls auch eine visuelle Darstellung (Abbildung mit Größenskala) vorgenommen. Die Probenbeschreibung umfasst auch die sorgfältige Dokumentation (Aufmachung und Kennzeichnung) der Verpackung.
Die Anzahl der Teilproben, deren Los/Chargennummer, das Mindesthaltbarkeitsdatum/Verbrauchsdatum, sowie Auffälligkeiten und Besonderheiten sind zu vermerken.
Die mitgelieferten Informationen werden auf Plausibilität geprüft. Auf offensichtliche Unrichtigkeiten der Probendaten wird hingewiesen (siehe auch Abs. 1.9). Es wird die Kerntemperatur der Probe beim Einlangen in der Prüfstelle festgehalten, sofern sie für die spätere Beurteilung relevant sein könnte und dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird.

Die Prüfung erfolgt zielgerichtet aufgrund aller vorhandenen Informationen zur Probe und berücksichtigt insbesondere Verdachtsmomente aus den mitgelieferten Informationen oder aufgrund grobsinnlicher Merkmale.

Im Gutachten kann auf den Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Bestimmungen hingewiesen werden. Das Gutachten enthält keine Hinweise auf Strafbestimmungen oder Verantwortlichkeiten und keine Maßnahmenempfehlung. Auf Bestimmungen, welche konkrete Maßnahmen vorsehen, wird allenfalls hingewiesen (so sind in der Rückstandskontrollverordnung konkrete Maßnahmen vorgesehen „vorschriftswidrige Behandlung“).

Im Gutachten sind jedenfalls folgende Elemente enthalten:

  1. Hinweise auf die zur Beurteilung führenden Untersuchungsergebnisse (Ist-Ergebnisse);
  2. eine sachlich begründete und nachvollziehbare Schlussfolgerung, gegebenenfalls auf Basis einer Risikobewertung;
  3. Für den Fall der Beanstandung: alle für die Beanstandung relevanten Teile des Prüfberichts; Formulierung der Anforderungen (Soll-Zustand), aufgrund von lebensmittelrechtlichen Vorschriften, Grenz- und Richtwerten, allgemein anerkannten wissenschaftlichen Kriterien und der fachlichen Überzeugung des Gutachters.

Das Gutachten enthält die jeweilige Bezeichnung des Prüfgegenstands. Auf offensichtliche Unrichtigkeiten der Probendaten (z.B. Bezeichnung der Probe) wird, falls dies für das Gutachten relevant ist, hingewiesen. Wesentliche Vorinformationen bei der Probenahme/ beim Probentransport werden erwähnt.
Wird vom Einreicher die Anwendung einer bestimmten, von im Abs. 1.6 genannten Verfahren abweichenden Untersuchungsmethode verlangt, ist im Gutachten darauf deutlich hinzuweisen, ebenso wenn der verlangte Untersuchungsumfang oder die Probenmenge dem gewünschten Untersuchungszweck nicht entspricht.

Das Untersuchungszeugnis umfasst neben dem Prüfbericht das von einem nach dem LMSVG autorisierten Gutachter erstellte Gutachten (unterliegt nicht der Akkreditierung) und ist zu unterzeichnen. Die Gutachtenerstellung erfolgt im alleinigen Verantwortungsbereich des Gutachters. Das Gutachten ist deutlich vom Prüfbericht getrennt.

Probendaten und Untersuchungsergebnisse werden in einem Prüfbericht zusammengefasst, aus welchem die angewendeten Untersuchungsmethoden und deren Ergebnisse hervorgehen. Der Prüfbericht enthält als Ergebnisangabe zusätzlich zum Analysenwert eine Angabe der Ergebnisunsicherheit, sofern dies sachlich geboten ist.

Als Untersuchungsmethoden gelangen rechtlich festgelegte Verfahren oder Verfahren unter Beachtung der rechtlich festgelegten Kriterien zur Anwendung. Sind keine Verfahren rechtlich festgelegt, sind vorzugsweise aktuelle Normen und Standardverfahren anzuwenden. Andere eingesetzte Untersuchungsmethoden erfüllen zumindest die Kriterien der rechtlich festgelegten Verfahren bzw. der Standardverfahren.

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