6.2.3.6 Ausnützen des Ansehens der geografischen Angaben Inländerrum und Jagatee

Inländerrum- oder Jagatee-ähnliche Aufmachung bei einer mit Inländerrum bzw. Jagatee vergleichbaren, nicht vollständig der jeweiligen Technischen Unterlage entsprechenden Spirituose, nützt das Ansehen der geschützten Bezeichnungen aus164 und ist zur Irreführung geeignet.

Insbesondere ahmen rumbraune - gelegentlich auch farblose - Spirituosen, die der Technischen Unterlage von Inländerrum nicht vollständig entsprechen, mit typisch inländerrumähnlichem Geruch und Geschmack, Inländerrum nach und sind ungeachtet ihrer konkreten Bezeichnung geeignet, die Verbraucher in die Irre zu führen.

Selbst die schlagwortartige Verwendung von für Inländerrum handelsüblichen Alkoholstärken kann bei inländerrumähnlichen, nicht der Technischen Unterlage entsprechenden Produkten eine im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit b der Verordnung (EU) 2019/787 verbotene Anspielung auf Inländerrum bewirken und geeignet sein, die Verbraucher in die Irre zu führen.

Bzgl. Irreführungseignung im Zusammenhang mit eingetragenen geografischen Angaben siehe auch Rechtssache C‑446/07.165

 


 

164 vgl. Rechtssache C-44/17 ('Glen Buchenbach');
Voraussetzung für ein Zuwiderhandeln gegen Art. 21 Abs. 2, lit. a der VO (EU) 2019/787 ist „direkte“ oder „indirekte“ Verwendung“ der geografischen Angabe, wenn nicht in identischer, so zumindest in klanglich und/oder visuell ähnlicher Form, bei einem mit der eingetragenen Angabe vergleichbaren Erzeugnis

165Schlussanträge der Generalanwältin, Rand-Nr. 51: Wird die [eingetragene] Bezeichnung ohne Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen oder unter Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [(EWG) Nr. 2081/92] verwendet, dürfte die Verwendung auch im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13 „geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere … über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über … Ursprung oder Herkunft …“.
Urteil, Rand-Nr. 58: Zunächst ist mit der Generalanwältin (Nr. 49 der Schlussanträge) daran zu erinnern, dass die Angabe geografischer Bezeichnungen bei der Etikettierung von Lebensmitteln - trotz der Unterschiede zwischen der Richtlinie 2000/13 und der Verordnung Nr. 2081/92 in geänderter Fassung sowohl im Hinblick auf ihre Zielsetzungen als auch auf den Umfang des jeweils gewährten Schutzes - in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens in den Regelungsbereich dieser beiden Rechtsinstrumente zugleich fallen kann.
Urteil, Rand-Nr. 61: Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass das nationale Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob eine Angabe auf einem Etikett irreführend sein kann, hauptsächlich auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abstellen muss, die dieser in Bezug auf den Ursprung, die Herkunft und die Qualität des Lebensmittels hegt, wobei es hauptsächlich darauf ankommt, dass der Verbraucher nicht irregeführt und nicht zu der irrtümlichen Annahme verleitet wird, dass das Erzeugnis einen anderen Ursprung, eine andere Herkunft oder eine andere Eigenschaft als in Wirklichkeit hat

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