7.10.9 Besondere Etikettierungsregeln
Zur vollständigen Information des Verbrauchers wird die Mitverwendung von Zwetschgen im Hauptsichtfeld (Frontetikett) entweder durch bildliche Darstellung oder durch eine wörtliche Angabe deutlich kenntlich gemacht.
Die Angabe der Brennerei oder des Erzeugers, die das Erzeugnis hergestellt haben ist obligatorisch.
Das gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeführte Logo der Union kann verwendet werden.