1.4 Beurteilung

Aus der Vielzahl der möglichen Anlässe für Beanstandungen werden in den folgenden Absätzen solche herausgestellt, die für die Waren dieses Kapitels typisch sind. Bei der Beurteilung sind jedoch auch die allgemeinen Beurteilungsgrundsätze des Codexkapitels A 3 "Allgemeine Beurteilungsgrundsätze" heranzuziehen.

Für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist Essig, der erhebliche Mengen untypische, vermehrungsfähige Mikroorganismen (Essigmutter) oder andere Organismen oder Fremdstoffe (Verunreinigungen) enthält und dessen Geruch und Geschmack nicht reintönig ist.

Als verfälscht ist zu beurteilen:

  1. Essig, der weniger als 5 g Gesamtsäure bzw. Weinessig, der weniger als 6 g Gesamtsäure (berechnet als Essigsäure) pro 100 ml enthält (Untersuchungstoleranz 0,2 %);
  2. Gärungsessig, dessen Essigsäure nicht durch doppelte Fermentation hergestellt worden ist;
  3. Wein- und Obstweinessig ohne weitere Zusätze, dem Stoffe zur Extrakt- und Aschegehaltserhöhung zugesetzt wurden;
  4. als Gärungsessig bezeichneter Essig, der Säureessig enthält;
  5. Gärungsessig, der den in Abs. 1.2.1 genannten chemischen Anforderungen nicht entspricht;
  6. Weinessig, der den in Abs. 1.2.2 genannten chemischen Anforderungen nicht entspricht;
  7. Obstweinessig, der den in Abs. 1.2.3 genannten chemischen Anforderungen nicht entspricht;
  8. aus nicht dem Abs. 1.1.1.2, lit. e) entsprechenden Weingeist hergestellter Essig;
  9. Essigsäure und Säureessig, die den in Abs. 1.2.4 genannten chemischen Anforderungen nicht entsprechen.
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