14 Tierkennzeichnung und Meldeverpflichtungen

  • Kennzeichnung von Rindern und Meldepflicht des Schlachthofes:
    GRUNDSÄTZLICH KÖNNEN TIERE IN UNTERSCHIEDLICHER WEISE GEKENNZEICHNET AN SCHLACHTHÖFE ANGELIEFERT WERDEN.
    Mit zwei gültigen Ohrmarken:
    Das Tier ist ordnungsgemäß gekennzeichnet. Für alle, nach dem 01. 01. 1998 geborenen Rinder, ist eine  Doppelkennzeichnung verpflichtend. Rinder, geboren vor dem 01. 01. 1998, sind auch nur mit einer Ohrmarke korrekt gekennzeichnet.
    Mit einer gültigen Ohrmarke:
    Das Tier darf zur Schlachtung zugelassen werden. Die Ohrmarke wird auf dem Schlachtband mit dem Schädel mitgeführt.
    Ohne Ohrmarken:
    Rinder, die nicht eindeutig identifizierbar sind, dürfen nicht zur Schlachtung zugelassen werden, auch dürfen sie den Schlachthof nicht mehr verlassen.
    Mit ausschließlich ungültigen Ohrmarken:
    Gleich wie „Ohne Ohrmarken“.
    Der Schlachthof hat binnen sieben Tagen die Schlachtung an die AMARinderdatenbank zu melden.
  • Kennzeichnung von Schweinen und Meldepflicht des Schlachthofes:
    Alle Schweine, die im Inland geboren wurden, müssen zumindest einen „amtlichen“ Tätowierstempel beim Einlangen im  
    einer Notschlachtung oder der Einfuhr von lebenden Schlachtschweinen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten oder Drittstaaten besteht die Möglichkeit der Kennzeichnung mittels Ohrmarke oder Tätowierstempel.
    Die Ohrmarken und der Tätowierstempel müssen den Vorgaben der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 20092 entsprechen.
    Gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 sind alle Schlachtungen an das Veterinärinformationssystem zu melden.
  • Kennzeichnung von Schafen und Ziegen:
    Alle Schafe und Ziegen, die im Inland geboren wurden, müssen entweder zwei Ohrmarken oder eine Ohrmarke und einen elektronischen Transponder aufweisen. Abweichend davon können Herdebuchbetriebe entscheiden, ob sie
    alleine ihre Tiere mit einer Ohrmarke und einer Tätowierung kennzeichnen. 
    Für den Fall einer Notschlachtung und dem Import von Schafen und Ziegen bestehen Sonderregelungen.
    Die Ohrmarken, die elektronischen Transponder und die Tätowierungen müssen den Vorgaben der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 entsprechen.
  • Kennzeichnung von Pferden
    Schlachtpferde müssen von einem Equidenpass begleitet werden, aus dem hervorgeht, dass sie für die Lebensmittelproduktion bestimmt und geeignet sind und eine eventuelle Arzneimittelanwendung im Kapitel IX aufgeführt ist.

 


2 Verordnung über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 – TKZVO 2009), BGBl. II Nr. 291/2009 idgF.

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