2.1 Warenübernahme und Lagerung:
Bei der Warenübernahme durch eine befugte Person werden die angelieferten Lebensmittel, Verpackungsmaterialien und Gebrauchsgegenstände auf Unversehrtheit und augenfällige negative Abweichungen kontrolliert.
Die Übereinstimmung der Lieferdokumente mit der Ware ist zu prüfen. Bei gekühlten/tiefgekühlten Lebensmitteln wird regelmäßig, jedenfalls aber im Verdachtsfall eine Temperaturkontrolle vorgenommen.
Ein(e) allenfalls vorhandene(s) Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsfrist wird überprüft.
Abweichungen werden dokumentiert, z.B. durch einen Vermerk am Lieferschein oder das Führen eines Wareneingangsbuches. Nicht entsprechende Ware wird zurückgewiesen oder als gesperrt gekennzeichnet und gesondert gelagert.
Vor der Einlagerung werden die Lebensmittel, soweit wie möglich, augenscheinlich auf Verderb oder sonstige Mängel kontrolliert. Die Lagerbedingungen werden festgestellt (z.B. durch die Angabe des Herstellers) und die Ware unter diesen Bedingungen nach dem Prinzip von first-in/first-out gelagert.
Lebensmittel, insbesondere unverpackte, dürfen nicht direkt auf dem Fußboden gelagert werden (siehe auch Beilage 1 a/Punkt 4). Auch Behälter mit Lebensmitteln (z.B. Kartons oder Kunststoffbehälter) sollten nicht direkt auf dem Fußboden gelagert werden, um sowohl die Lebensmittel selbst, als auch die Arbeitsflächen, auf denen die Behälter oder Lebensmittel später abgestellt werden, vor Kontamination zu schützen (z.B. auch durch Schmutzwasser im Zuge der Bodenreinigung). Ausgenommen hiervon sind Behälter, die dazu bestimmt sind, auf dem Boden abgestellt zu werden (z.B. Salatkisten, Getränkekästen). Solche Gebinde dürfen nicht auf Arbeitsflächen abgestellt werden.
Merkblatt 6 - Lager