1.4.2 Aromatisierung

Gemäß Art. 4 Abs. 12 der Verordnung (EU) 2019/787 umfasst der Begriff „Aromatisieren“ bei Spirituosen, hinausgehend über die bisherige Definition63, auch das Hinzufügen von geschmackgebenden Lebensmitteln.

Aromen, die eine Spirituose oder deren Verwendung bei der Herstellung anderer Lebensmittel als Getränke imitieren, dürfen in ihrer Aufmachung und Kennzeichnung Verweise auf die den Kategorien in Anhang I vorbehaltenen rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen nur enthalten, wenn diese rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen durch den Begriff „ geschmack“ oder ähnliche Begriffe wie z. B. auch „-aroma“, ergänzt werden. Geografische Angaben, z. B. „Scotch Whisky“, „Inländerrum“ und dgl., dürfen zur Beschreibung solcher Aromen generell nicht verwendet werden.64

Aromen, z. B. mit „Whiskygeschmack“, „Rumgeschmack“, „Obstleraroma“ usw., dürfen folglich weder zur Herstellung von Spirituosen noch zur Herstellung „anderer Getränke als Spirituosen“ verwendet werden.

 


63Verordnung (EG) Nr. 110/2008, Anhang I Nr. 9

64Verordnung (EU) 2019/787, 2. Unterabsatz von Art. 10, Abs. 7

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