6.1 Saft unreifer Weintrauben ("Verjus")

Es handelt sich dabei um den sauren, unvergorenen Presssaft unreif geernteter ("grüner") Weintrauben (Vitis vinifera L. oder deren Hybride Vitis labrusca L. oder deren Hybride). Er ist charakterisiert durch seinen Säuregehalt, insbesondere Apfel- und Weinsäure. Darüber hinaus enthält dieser Presssaft erhebliche Mengen an Polyphenolen.

Die Mindestanforderungen für Wein gemäß Verordnung (EG) Nr. 1234/20078 und Traubensaft gemäß BGBl. II Nr. 206/201310 werden nicht erreicht.

8 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) idgF.

10 Verordnung über Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse (Fruchtsaftverordnung), BGBl. II Nr. 83/2004 idgF.

Da der Verarbeitungszeitraum mitten in der Spritzperiode liegt, ist auf die Karenzzeit der eingesetzten Pflanzenschutzmittel besonders zu achten.

Um Trübungen durch den Ausfall von Weinsäure, Eiweiß und Polyphenolen zu verhindern, können die bei der Herstellung von Fruchtsaft üblichen Verfahren angewendet werden. Eine Haltbarmachung erfolgt in der Regel durch Pasteurisation. Der Einsatz von Zusatzstoffen richtet sich nach Lebensmittelkategorie 12.2.2 "Würzmittel" des Anhanges II der Verordnung (EG) Nr.1333/2008 idgF.

Die verkehrsübliche Bezeichnung lautet "Saft unreifer Trauben", "Saurer Saft unreifer Trauben". Auf den Verwendungszweck ("zum Würzen"; "zum Würzen und Säuern") wird in unmittelbarer Nähe zur verkehrsüblichen Bezeichnung hingewiesen. Die zusätzliche Angabe "Verjus" ist möglich, kann aber die verkehrsübliche Bezeichnung nicht ersetzen.

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