2. OXYMEL

Der Begriff setzt sich aus den aus dem Griechischen stammenden Begriffen oxy (sauer) und Meli (Honig) zusammen.

Oxymel ist ein zusammengesetztes Lebensmittel, traditionell bestehend aus drei Teilen Honig und einem Teil Gärungsessig.

Variable Mischungsverhältnisse sind zulässig und können von 2:1 (2 Teile Honig und 1 Teil Gärungsessig) bis 5:1 (5 Teile Honig und 1 Teil Gärungsessig) variieren. Zur Geschmacksabrundung können zu dieser Grundrezeptur z. B. Gewürze, Kräuter, Früchte und/oder andere Lebensmittel in geringen Mengen zugesetzt werden (in Summe maximal 10 %).

Produkte, deren Zusammensetzung Punkt 2.1 entspricht, dürfen als „Oxymel“ bezeichnet werden. Bei Zusatz von anderen Lebensmitteln ist in der Bezeichnung darauf hinzuweisen (zum Beispiel „Oxymel mit Kräutern“). Zusätzlich ist im Zusammenhang mit der Bezeichnung das Mischungsverhältnis von Honig und Gärungsessig anzugeben (zum Beispiel „Mischungsverhältnis von Honig und Gärungsessig 3:1“).

„QUID“-Angaben (quantitative Angaben der Zutaten gem. Art. 22 LMIV) für Honig und Gä- rungsessig sind notwendig. Werden weitere Zutaten zugesetzt, sind hinsichtlich der quantitativen Angaben die diesbezüglichen Anforderungen der LMIV zu beachten.

Lebensmittel, die den Anforderungen dieses Codexkapitels entsprechen, können mit zusätzlichen Angaben wie z. B. „hergestellt gemäß dem ÖLMB Codexkapitel B 3“ oder einen Verweis auf die „traditionelle österreichische Codexqualität“ versehen werden.

Die Beurteilung erfolgt gemäß den allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen des Codexkapitels A 3 „Allgemeine Beurteilungsgrundsätze“.

Da es sich bei Honig und Essig um Lebensmittel handelt, die durch ungeeignete Umgebungsbedingungen – insbesondere durch übermäßige Wärmeeinwirkung – negativ beeinflusst werden können, wird die Anbringung von Lagerbedingungen empfohlen, wie z. B.

„trocken und vor Wärme geschützt lagern“,

„vor Licht und Wärme geschützt lagern“.

Um Oxymel vor vorzeitigen Beeinträchtigungen zu schützen, sind die deklarierten Lagerbedingungen auf allen Ebenen des Inverkehrbringens bis zur Abgabe an die Letztverbraucherin/den Letztverbraucher einzuhalten.

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