A.7 Schlachtgeflügel

Es werden "Jung- (Mast-)Hühner" und "Suppenhühner" in Verkehr gebracht. Jung- oder Masthühner sind solche, die vor der Geschlechtsreife geschlachtet werden. Suppenhühner sind geschlechtsreife Legehennen oder Hähne. Prinzipiell ist diese Unterteilung auch bei anderen Geflügelarten üblich.

Ganze Hühner werden entsprechend der Ausschlachtung und Zurichtung als

  • "OD-Ware",
  • "bratfertig",
  • "grillfertig"

in Verkehr gebracht.

OD-Ware wird nur entdärmt ("ohne Darm"), mit Kopf und Füßen und den in der Bauchhöhle belassenen Innereien in Verkehr gesetzt oder zerteilt. Die Zerteilung hat so bald als möglich nach der Schlachtung zu erfolgen. OD-Ware wird nicht eingefroren.

Bratfertige Ware wird "ausgenommen" und stets ohne Kopf, Füße und "Kragen" (Hals) in Verkehr gebracht.

"Junges" (siehe A.7.3) wird bratfertiger Ware beigelegt.

Grillfertige Ware ist wie bratfertige Ware zugerichtet, sie wird jedoch ohne "Junges" in Verkehr gebracht.

Folgende gewerbsübliche Teilstücke von Hühnern werden in Verkehr gebracht:

  • „Halbe Hühner";
  • „Vorderes Viertel" mit Flügel;
  • „Vorderes Viertel" ohne Flügel;
  • „Hinteres Viertel" mit Keule: Trennungsschnitt zwischen Vorder- und Hinterviertel in der Schenkelbeuge;
  • „Hühnerkeule": Ober- und Unterkeule ohne Fuß und ohne Rückenteil; Trennungsschnitt im Hüftgelenk;
  • "Hühnerbrust": mit Haut und Knochen, ohne Flügel; Trennungsschnitt entlang des Brustmuskels;
  • "Hühnerfilet" ("Hühnerschnitzel"): Brust ohne Haut und ohne Knochen, beide Hälften oder einzeln;
  • "Hühnerleber";
  • "Hühnerjunges/Hühnerklein“: Rücken, Kragen (Hals), Herz, geputzter Muskelmagen, Keulenstücke und Flügel mit oder ohne Spitzen; Teile von "Hühnerjungem/Hühnerklein" werden auch gesondert verkauft.

Bei Feststellung von Abweichungen im Hinblick auf die Schnittführung werden 3 weitere Teilstücke untersucht. Weiterführende Links

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