8. Toleranzen

Die Toleranz des Anteiles an tiefgekühlten Fischereierzeugnissen beträgt bezogen auf den deklarierten Produktanteil 5 %.

Die Toleranz des Anteiles an tiefgekühlten Fischereierzeugnissen beträgt bezogen auf den deklarierten Produktanteil 5 %.

Da bei der Lagerung von Kaltmarinaden ein Gewichtsverlust der Fische eintritt, wird bei der Überprüfung der Fischeinwaage ein Mindergewicht von bis zu 10 % der Fischeinwaage toleriert.

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