8. Toleranzen
Die Toleranz des Anteiles an tiefgekühlten Fischereierzeugnissen beträgt bezogen auf den deklarierten Produktanteil 5 %.
Die Toleranz des Anteiles an tiefgekühlten Fischereierzeugnissen beträgt bezogen auf den deklarierten Produktanteil 5 %.
Da bei der Lagerung von Kaltmarinaden ein Gewichtsverlust der Fische eintritt, wird bei der Überprüfung der Fischeinwaage ein Mindergewicht von bis zu 10 % der Fischeinwaage toleriert.