5. Voraussetzungen für Ausnahmen von den besonderen Anforderungen an Lebensmittel und Futtermittel

Gemäß Absatz 4.3.5 und 4.3.6 können bestimmte Stoffe zum Einsatz gelangen, wenn sie nachweislich nicht in gentechnikfreier Qualität (aufgrund von Herkunft, Herstellungsprozess, Menge und Analyse) kontinuierlich verfügbar sind. Die Expertengruppe für gentechnikfreie Produktion (gemäß Absatz 8) unterstützt auf Basis der Ziele dieser Richtlinie und der in diesem Absatz angeführten Kriterien die Entscheidungsfindung, welche Stoffe, die nachweislich in gentechnikfreier Qualität gemäß dieser Richtlinie kontinuierlich nicht verfügbar sind und die durch GVO erzeugt werden, zum Einsatz gelangen dürfen. Derartige Ausnahmen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken und gegebenenfalls zeitlich zu begrenzen; sie werden nur gewährt, wenn

  1. sie zur bedarfsgerechten Versorgung der Tiere aus Gründen der Tiergesundheit und des Tierschutzes erforderlich sind und keine alternativ verwendbaren Erzeugnisse oder Methoden die durch GVO hergestellten Erzeugnisse ersetzen können, oder
  2. ohne sie die Herstellung von Lebensmitteln nicht möglich ist und keine alternativ verwendbaren Erzeugnisse oder Methoden die durch GVO hergestellten Erzeugnisse ersetzen können, oder
  3. ihre Verwendung in Lebensmitteln oder Futtermitteln aufgrund von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder von österreichischen Rechtsvorschriften erforderlich ist und keine alternativ verwendbaren Erzeugnisse oder Methoden die durch GVO hergestellten Erzeugnisse ersetzen können.
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