Anlage Kopfbedeckungen im Verkaufsraum

Kopfbedeckungspflicht besteht:

  • in Produktion, in Küche
  • in eigenen Vorbereitungsräumen
  • für MitarbeiterInnen, die ausschließlich be- und verarbeiten für die Vorbereitung zum Verkauf
  • bei der Lebensmittelvorbereitung für den SB-Bereich
  • wenn mehrere Tätigkeiten (wobei für mindestens eine Tätigkeit Kopfbedeckungspflicht besteht) von ein und derselben MitarbeiterIn in zeitlichem Zusammenhang im Verkaufsraum durchgeführt werden.

Keine Kopfbedeckungspflicht besteht:

  • beim Reinigen und Desinfizieren
  • beim Ein-/Ausräumen/Nachbefüllen der Theken
  • bei reiner Verkaufstätigkeit oder Service (Verabreichung)
  • bei Tätigkeiten auf direktes Verlangen im Beisein der/des KundIn und unverzüglicher Abgabe
    z.B. :
    • Belegen von Gebäck (Aufschneiden von Wurst/Käse/sonstigen Einlagen und Gebäck, Zusammenführen der Zutaten, Verpacken)
    • Anrichten von fertigen Speisen (wie z.B. Salate, Grillhuhn, Leberkäse, Schnitzeln usw.) und Verpacken zur Mitnahme durch den/die KundIn
    • usw.
  • beim Aufbacken von Teiglingen
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