2.1.5 Weizenbrot
Weizenbrot wird aus Weizenmahl- und -schälprodukten verschiedener Typen herge-stellt. Ein Zusatz von Roggenmehl geeigneter Typen bis zu 10 % des Gesamtgewichtes der Mahl- und Schälprodukte ist zulässig.
Sachbezeichnung: Weizenbrot, auch Weißbrot, Ciabatta, Sandwichswecken, Baguette, Toastbrot, Tramezzinibrot