B.1 Definitionen

Fleischerzeugnisse sind Produkte, die unter Verwendung von Fleisch hergestellt und einer über die Behandlung von frischem Fleisch hinausgehenden Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, bei denen auf Grund eines Schnittes durch den Kern und durch die Beurteilung der Schnittflächen festgestellt werden kann, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr gegeben sind (z.B. Pökelwaren, Würste, Fleisch-Konserven, Fleischgerichte und Gerichte mit Fleisch). Zerkleinertes Fleisch, dem mindestens 1,5 % Kochsalz zugefügt wurde, gilt als Fleischerzeugnis.

Fettreduzierte Fleischerzeugnisse

Die Angabe "fettreduziert" setzt voraus, dass der Fettgehalt eines Fleischerzeugnisses um mindestens 30% gegenüber einem vergleichbaren Produkt geringer ist. Für bestimmte Wurstsorten wurde auf Grund der Herstellungsrichtlinien und der Richtwerte für Verarbeitungsfleisch die Fettgehalte der vergleichbaren Produkte (Standardprodukte) berechnet (siehe B.4.4). Für die anderen Fleischerzeugnisse muss der Fettgehalt des Standardproduktes vom Lebensmittelunternehmer nachgewiesen werden.

Fleischerzeugnisse werden aus Fleisch, das bei der Untersuchung gemäß Fleischuntersuchungs-Verordnung für genusstauglich erklärt wurde, hergestellt. Fleisch von frei lebendem Wild, Hauskaninchen und Hausgeflügel, das gemäß den Bestimmungen der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006 idgF, untersucht wurde, darf für die Herstellung von Fleischerzeugnissen nur im Einzelhandel verwendet werden. Bei der Abgabe an den Verbraucher kann, wenn zutreffend, in geeigneter Form auf die Herkunft gemäß Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung hingewiesen werden.

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