1.3.1 "Spirituose" (allgemein)

Spirituosen sind gemäß Verordnung14 alkoholische, zum menschlichen Verzehr bestimmte Getränke mit besonderen sensorischen Eigenschaften und einem Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol (ausgenommen Eierlikör 14 % vol). Ihre Herstellung erfolgt entsprechend den in Art. 2 lit. d der Verordnung (EU) 2019/787 festgelegten Bedingungen auf unterschiedlichste Weise.

Allen Spirituosen gemein ist, dass sie als wertbestimmenden Bestandteil aus vergorenen zuckerhaltigen Stoffen oder aus in Zucker umgewandelten und vergorenen Stoffen durch Brennverfahren gewonnenen Alkohol enthalten.

 


14Verordnung (EU) 2019/787, Art. 2

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