1. LEBENSMITTELRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sieht vor, dass die Einhaltung der Hygienevorschriften sowie die Einrichtung eines Verfahrens zur Eigenkontrolle nach den HACCP-Grundsätzen durch die Anwendung von Leitlinien erleichtert werden kann.

Jede:r Betreiber:in ist für eine angemessene Hygiene im Betrieb verantwortlich.

Dies trifft auch auf ortsveränderliche Betriebsstätten zur Abgabe von Lebensmitteln in Selbstbedienung zu. Ortsveränderlich bedeutet, dass diese Betriebsstätten mit dem Boden nicht untrennbar verbunden sind (z. B. durch ein Betonfundament) und ohne Verletzung ihrer Substanz und ohne größerem Aufwand ortsverändert werden können.

Der:die für die Betriebstätte verantwortliche Lebensmittelunternehmer:in ist bestimmt und aus einer Angabe im Bereich der Verkaufsstelle ersichtlich. Ein Kontakt wird angegeben.

Als Betreiber:innen dieser Betriebsstätte müssen sie jederzeit gewährleisten können, dass sämtliche Hygienevorschriften eingehalten werden.

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