3.4 Besondere Hinweise und Beispiele zur Beurteilung von Sonnenschutzmitteln
Gesundheitsschädlich sind Sonnenschutzmittel,
- die als solche bezeichnet sind und die keine UV-Filter beinhalten;
- deren Sonnenschutzwirkung erheblich unter dem angegebenen Lichtschutzfaktor liegt;
- deren UVA Schutz erheblich von den diesbezüglichen Kriterien (Abs. 3.2.5, 3.2.6 und 3.3.3) abweicht;
- die phototoxische Substanzen in einer Menge enthalten, die geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen;
- die Keime enthalten, die nach Art und Menge geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen.
Nicht bestimmungsgemäß verwendbar sind Sonnenschutzmittel,
- die keinen Lichtschutzfaktor angeben;
- die Merkmale von Ranzigkeit aufweisen;
- deren Emulsion gebrochen ist;
- die Keime enthalten, die nach Art und Menge geeignet sind, das Produkt zu verderben.
Zur Irreführung geeignet sind Sonnenschutzmittel,
- deren Sonnenschutzwirkung geringfügig unter dem angegebenen Lichtschutz-faktor liegt;
- deren UVA Schutz nicht den Kriterien entspricht (siehe Abs. 3.2.5, 3.2.6 und 3.3.3), soweit nicht Gesundheitsschädlichkeit vorliegt;
- die als wasserfest oder gleichsinnig bezeichnet werden und diesen Kriterien nicht entsprechen;
- die Inhaltsstoffe anpreisen, die sie gar nicht beinhalten;
- die Anpreisungen aufweisen, die geeignet sind, Verbraucher zu exzessivem Sonnenbaden anzuregen, insbesondere durch folgende (oder gleichsinnige) Angaben, wie z.B.: "100%iger Schutz vor UV-Strahlung (Sunblock oder völliger Schutz)"
- "Kein neuerliches Auftragen notwendig (all-day-long)"
- "Braun werden ohne seine Gesundheit zu gefährden"
- "Schützt vor kumulativer Auswirkung der Sonnenbestrahlung"
Folgende Aussagen sind verbotene krankheitsbezogene Aussagen, z.B.:
- "Schützt vor (vermeidet) Strahlenschäden";
- "Schutz vor solaren Keratosen";
- "Schutz vor Hautkarzinom (Hautkrebs, Melanom)";
- "Schutz vor phototoxischen Reaktionen".