3.4 Besondere Hinweise und Beispiele zur Beurteilung von Sonnenschutzmitteln

Gesundheitsschädlich sind Sonnenschutzmittel,

  • die als solche bezeichnet sind und die keine UV-Filter beinhalten;
  • deren Sonnenschutzwirkung erheblich unter dem angegebenen Lichtschutzfaktor liegt;
  • deren UVA Schutz erheblich von den diesbezüglichen Kriterien (Abs. 3.2.5, 3.2.6 und 3.3.3) abweicht;
  • die phototoxische Substanzen in einer Menge enthalten, die geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen;
  • die Keime enthalten, die nach Art und Menge geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen.

Nicht bestimmungsgemäß verwendbar sind Sonnenschutzmittel,

  • die keinen Lichtschutzfaktor angeben;
  • die Merkmale von Ranzigkeit aufweisen;
  • deren Emulsion gebrochen ist;
  • die Keime enthalten, die nach Art und Menge geeignet sind, das Produkt zu verderben.

Zur Irreführung geeignet sind Sonnenschutzmittel,

  • deren Sonnenschutzwirkung geringfügig unter dem angegebenen Lichtschutz-faktor liegt;
  • deren UVA Schutz nicht den Kriterien entspricht (siehe Abs. 3.2.5, 3.2.6 und 3.3.3), soweit nicht Gesundheitsschädlichkeit vorliegt;
  • die als wasserfest oder gleichsinnig bezeichnet werden und diesen Kriterien nicht entsprechen;
  • die Inhaltsstoffe anpreisen, die sie gar nicht beinhalten;
  • die Anpreisungen aufweisen, die geeignet sind, Verbraucher zu exzessivem Sonnenbaden anzuregen, insbesondere durch folgende (oder gleichsinnige) Angaben, wie z.B.: "100%iger Schutz vor UV-Strahlung (Sunblock oder völliger Schutz)"
    • "Kein neuerliches Auftragen notwendig (all-day-long)"
    • "Braun werden ohne seine Gesundheit zu gefährden"
    • "Schützt vor kumulativer Auswirkung der Sonnenbestrahlung"

Folgende Aussagen sind verbotene krankheitsbezogene Aussagen, z.B.:

  • "Schützt vor (vermeidet) Strahlenschäden";
  • "Schutz vor solaren Keratosen";
  • "Schutz vor Hautkarzinom (Hautkrebs, Melanom)";
  • "Schutz vor phototoxischen Reaktionen".
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