7.2.5 Verfahren zur Gewinnung der Spirituose
Zur Herstellung von Inländerrum wird Rum gemäß Anhang II, Kategorie 1, lit. a Nummer i) der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 verwendet.
Zur Geschmacksgebung wird ungefärbte, oder auch bereits gefärbte Inländerrumessenz verwendet. Inländerrumessenz ist ein, ebenfalls auf in Österreich gebranntem Rumdestillat aufgebauter, sehr geschmacksintensiver, nicht zum unmittelbaren Genuss bestimmter Grundstoff, der nach einem in Österreich weiter entwickelten traditionellen Destillationsverfahren - je nach Herstellerrezeptur leicht unterschiedlich - die ihm eigene sehr typische, charakteristisch unverwechselbare Aromatik aufweist.
Zur Abrundung können gemäß Österreichischem Lebensmittelbuch, Kapitel B 23 auch traditionell verwendete Bonifikateure zugesetzt werden.
Der gesamte Alkohol des Fertigerzeugnisses ist ausschließlich Rum. Zu keiner Zeit wird dem Erzeugnis oder einer seiner Komponenten Fremdalkohol, insbesondere kein Alkohol im Sinne des Anhangs I Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, ob verdünnt oder unverdünnt, oder ein nicht ausschließlich auf der Basis von Zuckerrohr gewonnenes Destillat zugesetzt.