1.5 Kennzeichnung

In der Bezeichnung kosmetischer Mittel, die nicht der Definition „Naturkosmetik“ entsprechen, aber Naturstoffe enthalten, kann auf die Verwendung von Naturstoffen (wie „mit natürlichem Lindenblütenextrakt“) hingewiesen werden.

Die Kennzeichnung von Bestandteilen aus kontrolliert biologischer Landwirtschaft wie die Bezeichnung „aus biologischer Landwirtschaft“ oder „aus ökologischem Anbau“ oder die Abkürzungen „Bio“ oder „Öko“ oder gleichsinnig, sollen in der Bestandteilliste im Zusammenhang mit dem Bestandteil in derselben Farbe, Größe und Schrifttype wie die übrigen Angaben erfolgen.

Insbesondere isolierte Angaben aus „biologischer Landwirtschaft“, „aus ökologischen/biologischer Anbau“, „Bio“ oder „Öko“ in der Bezeichnung des Produktes oder im selben Sichtfeld wie diese Bezeichnung können zur Irreführung beitragen. Bei solchen Angaben muss sichergestellt sein, dass sich eine Angabe „Bio“ oder „Öko“ oder gleichsinnig lediglich auf einen Bestandteil bezieht und nicht ein Irreführender Eindruck in Bezug auf das Endprodukt als Bioprodukt entsteht.

Produkte, die einzelne Bestandteile aus kontrolliert biologischer Landwirtschaft enthalten, sind nicht per se Naturkosmetika im Sinne dieses Abschnittes.

Die Auslobung „Naturkosmetik - geprüfte Codexqualität“ u. ä. Bezeichnungen erfordern eine Überprüfung der Verkehrsfähigkeit des kosmetischen Mittels (Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und der Kriterien dieses Kapitels) durch eine autorisierte Stelle vor dem erstmaligen Inverkehrbringen des Produktes.

Wer zusätzlich die Auslobung „Öko-/Biokosmetik3" u. ä. verwendet, hat dies für das gesamte Produkt oder einzelne Bestandteile durch eine Bestätigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle nachzuweisen. Die Kontrollstelle kann darüber hinaus ein entsprechendes Gütesiegel vergeben.

 

3Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

Kosmetische Mittel, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen, können mit der zusätzlichen Bezeichnung „Naturkosmetik“ oder gleichsinnig ausgelobt werden2 wobei zu beachten ist, dass „Öko-/Biokosmetik“ nicht als gleichsinnig zu betrachten ist.

Hinweise auf im Produkt enthaltene natürliche Stoffe im Sichtfeld bzw. Stoffe in Bioqualität im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung soll durch wertbestimmende beziehungsweise funktionelle Mengen gerechtfertigt sein.

Sollten Begriffe wie „Naturkosmetik" oder ähnliche Begriffe Teil des Firmennamens sein, darf der entstehende Gesamteindruck nicht den Eindruck eines Naturkosmetikums erwecken, wenn die Anforderungen dieses Abschnittes nicht erfüllt sind. Ergänzende, aufklärerische Angaben am Produkt können dazu dienen, dass ein irreführender Gesamteindruck nicht entsteht (z. B.: „Bei diesem Produkt handelt es sich nicht um ein Naturkosmetikum“).

 

2siehe Anhang: Erlass GZ: III-51.993/1-6b/84 vom 18.5.1984

Go to Top