4.2.4 Bezeichnung
Erzeugnisse des Abs. 4 werden üblicherweise unter Voranstellen der Bezeichnung der verwendeten Frucht bzw. des aromagebenden Rohstoffes vor das Wort „-geist“, z. B. als „Himbeergeist“, „Erdbeergeist“, Zirbengeist usw., bezeichnet.
Sofern die Verbraucher nicht irregeführt werden, darf der Begriff „-geist“ in Kombination mit anderen Begriffen als einem Rohstoff, die verkehrsübliche oder beschreibende Bezeichnung alkoholischer Getränke und auch die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung anderer Spirituosen, ergänzen. Angabe wie „Schlossgeist“ werden damit im Sinne von Anhang I Nummer 17 lit. f grundsätzlich (wieder) möglich.