7.1.9 Besondere Etikettierungsregeln

Die Angabe der Brennerei, die das Erzeugnis hergestellt hat ist obligatorisch.
In Fortführung der historischen Tradition ist die Bezeichnung „Barack Pálinka“ für Österreichischen Marillen - Pálinka verkehrsüblich.

Das EU-Logo für eingetragene geografische Angaben gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006169 kann in Entsprechung von Art. 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013170 der Kommission verwendet werden.

 


169 Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

170 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen.

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