1.4 Anwendungsbereich

In diesem Bereich sind Aufbereitungs- und Nachbehandlungsgeräte aus hygienischen Gründen nicht notwendig, da das Wasser ohnehin den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen muss. Geräte zur Trinkwasser-Aufbereitung- und Nachbehandlung können in diesem Bereich nur der zusätzlichen Reduzierung von bereits entsprechenden Werten dienen, wenn dies aus Gründen einer speziell gewünschten Beschaffenheit des Wassers geboten ist (z.B. Entchlorung durch Filter aus sensorischen Gründen oder Enthärtung im Warmwasserbereich).

Die Anwendung eines Gerätes hat nur bei einwandfreier hygienischer Wasserbeschaffenheit (z.B. Verbesserung oder Schönung) oder bei nicht anders behebbaren Mängeln (z.B. Erreichung der Trinkwasserqualität) zu erfolgen.

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