8.3.2.2 Bezeichnungen von Trockenmilchprodukten

Die Bezeichnung der im Abs. 8.3.1.2 genannten Erzeugnisse lautet gemäß lit. a) "Buttermilchpulver", gemäß lit. b) Z 1 "Joghurtpulver", "Kefirpulver" oder entsprechend der speziellen Säuerungskultur "…pulver" oder gemäß lit b) Z 1 "eiweißangereicherte Trockenmilch … % Eiweiß".

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