1.3.5.2 Wahlweise
- Ist für Kategorien die Verwendung einer anderen rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung vorgesehen, wie z. B. bei Kategorie 9 die Bezeichnung „Kirsch“ oder „Obstler“, ist die Verwendung dieser anderen rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen ausdrücklich gestattet (Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/787).
Beispiel:
Ein Obstbrand aus Äpfeln und Birnen (mindestens 85 % der Maische) und anderen Früchten (auch Beeren), z. B. Zwetschken und Brombeeren, darf bezeichnet werden als:- Obstler oder
- Obstbrand
- Entspricht eine Spirituose den Anforderungen von mehr als einer Kategorie, kann sie unter einer oder mehreren der für diese Kategorien in Anhang I vorgesehenen rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/787).
Beispiele:
Ein Likör, der sowohl den Anforderungen an „Likör“ als auch „Bitter“ entspricht, kann bezeichnet werden als:- Likör, oder
- Bitter Likör25 , oder
- Bitter
- Branntwein, oder
- Weinbrand - Branntwein, oder
- Weinbrand
- Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose darf durch eine geografische Angabe für Spirituosen ergänzt oder ersetzt werden (Art. 10 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EU) 2019/787).
Beispiele:
- Spirituose - Inländerrum 38
- Inländerrum 38
Anm.: Zusätzlich darf die geografische Angabe um alle jene Begriffe ergänzt werden, die - wie die schlagwortartige Verwendung einer für Inländerrum typischen handelsüblichen Alkoholstärke - im Rahmen der Produktspezifikation zulässig sind.
25Verordnung (EU) 2019/787, Anhang I Kategorie 30, lit. d
26Weindestillat, das bis zu weniger als 94,8 % vol destilliert wird;