1.3.5.2 Wahlweise

  • Ist für Kategorien die Verwendung einer anderen rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung vorgesehen, wie z. B. bei Kategorie 9 die Bezeichnung „Kirsch“ oder „Obstler“, ist die Verwendung dieser anderen rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen ausdrücklich gestattet (Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/787).
    Beispiel:
    Ein Obstbrand aus Äpfeln und Birnen (mindestens 85 % der Maische) und anderen Früchten (auch Beeren), z. B. Zwetschken und Brombeeren, darf bezeichnet werden als:
    • Obstler oder
    • Obstbrand
    Optional darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung um die einzelnen Frucht- und Beerenarten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen ergänzt werden (Obstler - Apfel, Birne, Zwetschke, Brombeere).
  • Entspricht eine Spirituose den Anforderungen von mehr als einer Kategorie, kann sie unter einer oder mehreren der für diese Kategorien in Anhang I vorgesehenen rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/787).
    Beispiele:
    Ein Likör, der sowohl den Anforderungen an „Likör“ als auch „Bitter“ entspricht, kann bezeichnet werden als:
    • Likör, oder
    • Bitter Likör25 , oder
    • Bitter

    Weinbrand, dem kein hochgrädiges26 Weindestillat zugesetzt wurde und der mit nicht mehr als 20 g süßenden Erzeugnissen je Liter abgerundet und mindestens ein Jahr lang in Eichenholzbehältern von mindestens 1 000 Litern Fassungsvermögen (oder sechs Monate in Eichenholzfässern von weniger als 1 000 Litern) gereift ist, darf unter folgenden Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden:
    • Branntwein, oder
    • Weinbrand - Branntwein, oder
    • Weinbrand
  • Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose darf durch eine geografische Angabe für Spirituosen ergänzt oder ersetzt werden (Art. 10 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EU) 2019/787).
    Beispiele:
    • Spirituose - Inländerrum 38
    • Inländerrum 38
  • Anm.: Zusätzlich darf die geografische Angabe um alle jene Begriffe ergänzt werden, die - wie die schlagwortartige Verwendung einer für Inländerrum typischen handelsüblichen Alkoholstärke - im Rahmen der Produktspezifikation zulässig sind.

 


25Verordnung (EU) 2019/787, Anhang I Kategorie 30, lit. d
26Weindestillat, das bis zu weniger als 94,8 % vol destilliert wird;

Go to Top