3.1 Einleitung
Nach Art. 1 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die biologische Produktion und die Kennzeichnung von biologischen Erzeugnissen (im Folgenden EG BIO-Verordnung) unterliegen Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen nicht der Verordnung. Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften für die Kennzeichnung und die Kontrolle von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen anwenden, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
Unter "Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen" ist nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 lit. aa der EG BIO-Verordnung die Aufbereitung biologischer Erzeugnisse in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen und anderen ähnlichen Lebensmittelunternehmen an der Stelle, an der sie an den Endverbraucher verkauft oder abgegeben werden, zu verstehen.
Im Codexkapitel A 8 ist der Abschnitt "Gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen" enthalten. Die Anwendung des Begriffes "Aufbereitung" ist damit für dieses Kapitel ein entscheidendes Kriterium.
In Österreich sind gemäß Erlass des BMGFJ vom 5. 7. 2005 auf Basis des Art. 8 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2092/91 Einzelhändler, die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkaufen, sofern die Einzelhändler diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen von der Verpflichtung ausgeschlossen, die Vermarktung der Behörde zu melden und einen Kontrollvertrag abzuschließen.
Der Begriff "Aufbereitung" und seine Auslegung gilt auch für den Einzelhandel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
Folglich können Einzelhändler und Gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen die Bio-Produkte ausloben von den Verpflichtung zur Meldung an die Behörde und dem Abschluss eines Kontrollvertrages nur dann ausgenommen werden, wenn sie nicht aufbereiten.