6.2.2 Irreführungseignung

Irreführungseignung ist stets im Einzelfall zu beurteilen; bzgl. Irreführungseignung siehe u. a. Codexkapitel A 1 Judikatur157 , Abs. 1.10.5 Irreführungseignung von Kennzeichnungs-elementen, und Abs. 1.10.6, Irreführungseignung - Blickfangwerbung - (Bananenmilch) irreführende Produktaufmachung.

Weitere Anhaltspunkte zur Beurteilung von Irreführungseignung sind der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen, z. B.:

Der Gesamteindruck einer Aufmachung kann durch einzelne Teile einer „Ankündigung“, die als Blickfang besonders herausgestellt sind, entscheidend geprägt werden (stRSp, etwa OGH 05.07.2019, 4 Ob 120/19d = MR 2019, 196).

Von Blickfang wird gesprochen, wenn in einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im Vergleich zu den sonstigen Angaben besonders herausgestellt sind; sie dürfen (auch) für sich allein genommen nicht zur Irreführung geeignet sein (RS0078535).

Ein aufklärender Hinweis kann Täuschung durch eine mehrdeutige Werbeaussage nur verhindern, wenn er von den angesprochenen Verkehrskreisen auch wahrgenommen wird. Das setzt im Regelfall gleiche Auffälligkeit voraus. Gleiche Auffälligkeit ist nicht erst dann gegeben, wenn die Schriftgröße übereinstimmt. Maßgebend ist vielmehr, ob ein durchschnittlich informierter, verständiger Verbraucher den aufklärenden Hinweis wahrnimmt, wenn er mit der Werbeaussage konfrontiert wird (RS0118488).

Ein aufklärender Hinweis kann die Irreführungseignung nur bei „ausreichender Deutlichkeit“ beseitigen (OGH 11.05.2010 4 Ob 29/10h).

 


157 https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/buch/codex/A1Judikatur_5.7.2019.pdf?72sey5

 

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