1.3.6 Zusammengesetzte Begriffe

Ein zusammengesetzter Begriff wird wie üblich31 gebildet, durch Kombination32

  • einer für Kategorien rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung oder
  • einer geografischen Angabe,
  • mit dem Namen eines oder mehrerer Lebensmittel, die nicht zur Herstellung der Spirituose entsprechend Anhang I verwendet wurden33 (anstelle des Namens des Lebensmittels können auch von diesem Namen abgeleitete Adjektive verwendet werden),
  • und/oder dem Begriff „Likör“.

Neu ist, dass die Bezeichnung (der „Name“) eines alkoholischen Getränks34 sowie bestimmte Begriffe, (u. a.) der Begriff „Spirituose“35 , ausdrücklich nicht in einem zusammengesetzten Begriff verwendet werden dürfen,

  • die Verwendung zusammengesetzter Begriffe ausnahmslos auf die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung alkoholischer Getränke beschränkt ist und
  • auch der Begriff „Cream“ Bestandteil eines zusammengesetzten Begriffes sein kann (gleich wie „Likör“ 36).

 


31Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 21), Art. 2 lit. c;

32Verordnung (EU) 2019/787, Art. 3 Abs. 2;

33z. B. ist „Erdbeerlikör“ kein zusammengesetzter Begriff, da das Lebensmittel Erdbeeren, im Einklang mit Anhang I, Kategorie 33 zur Herstellung des Likörs verwendet wird;

34Verordnung (EU) 2019/787, Art. 3 Abs. 2 lit. a

35Gemäß Art. 11 Abs. 2 dürfen die Begriffe „Alkohol“, „Brand“, „Getränk“, „Spirituose“ und „Wasser“ nicht als Teil eines zusammengesetzten Begriffs zur Beschreibung eines alkoholischen Getränks verwendet werden - außer die in dem zusammengesetzten Begriff verwendete Kategoriebezeichnung enthält bereits einen dieser Begriffe (z. B. „Kirschwasser-Likör“);

36anstelle von „Likör“ kann in jedem Mitgliedstaat auch „Liqueur“ (in exakt dieser Schreibweise) als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendet werden - siehe Anhang I, Kategorie 32, lit. d; der Verordnung (EU) 2019/787;

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