2.6.2.2 Bezeichnung

Mit Art. 10 Abs. 2 gilt die in Österreich seit jeher handelsübliche Bezeichnung „Brand aus ... trester“ mit Voranstellen der Bezeichnung der verwendeten Obstart (vor „-trester“) als eigenständige rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung - gleichberechtigt zur Bezeichnung „ tresterbrand“ unter Voranstellen der Bezeichnung der verwendeten Frucht.

Werden unterschiedliche Obstarten verarbeitet, lautet die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Obsttresterbrand“ und kann durch den Namen jeder Obstart in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen ergänzt werden93. Als Zusatzbezeichnung möglich ist auch die in Österreich gebräuchlichere Bezeichnung „Brand aus …“ unter Voranstellen der Bezeichnung jeder Obstart in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen (vor „ trester“).

Beispielhaft zulässige Bezeichnungen für Österreichischen Qualitäts-Obsttresterbrand aus unterschiedlichen Obstarten sind demnach:

  • Österreichischer Qualitäts-„Obsttresterbrand, Apfel, Birne, Zwetschke“, oder
  • Österreichischer Qualitäts-„Obsttresterbrand“ mit Zusatzbezeichnung „Brand aus Apfel-, Birnen- und Zwetschkentrester.

 


93 Verordnung (EU) 2019/787, Anhang I. Kat.Kategorie 7, lit. g

Go to Top