B.5.1.4 Kochpökelwaren aus Geflügelfleisch
Der Ausdruck „Schinken“ darf bei Pökelwaren aus Geflügelfleisch (Brust oder Keule) verwendet werden (z. B. „Putenschinken" oder „Hühnerschinken“).
Für Kochpökelwaren aus Fleisch von anderen Geflügelarten gelten die voranstehenden Richtlinien sinngemäß.