1.1 Einleitung

Naturkosmetik ist ein komplexer, emotionaler und sensibler Gegenstand, welcher sich über Naturverbundenheit hinaus, auch über Nachhaltigkeit sowie sozioökonomische Faktoren definiert. Das heißt, auch Aspekte wie regionale Wertschöpfung und Qualitätssicherung sowie Umwelt- und soziale Verträglichkeit sollten Berücksichtigung finden und impliziert auch klimaschonende Transportwege. Dies bezieht sich sowohl auf die Zusammensetzung des Produktes, als auch auf die eingesetzten Verpackungsmaterialien und Verpackungssysteme, die möglichst aus nachwachsenden und recycelten Rohstoffen erzeugt sein sollen.

Nach wie vor gibt es im europäischen Recht keine verbindliche Definition von „Naturkosmetik“. Daher werden häufig von nicht staatlichen und/oder nicht offiziell anerkannten privaten Vereinigungen diesbezügliche Richtlinien erstellt und Zertifikate („Gütezeichen“) vergeben. Die dabei zugrundeliegenden Kriterien sind unterschiedlich, sodass die gegenwärtig unter der Bezeichnung „Naturkosmetik“ am europäischen Markt befindlichen Produkte keine einheitliche Norm erfüllen.

Dieser Abschnitt schafft die Grundlage für die Herstellung, Zusammensetzung, Kennzeichnung, Qualität der Bestandteile sowie die Werbung für kosmetische Mittel mit Angaben gemäß Kapitel 3 „Kennzeichnung“, um einen lauteren Wettbewerb durch Transparenz, Kontrolle und Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten und die Verbraucher:innen vor Irreführung zu schützen. Anpassungen werden, wenn entsprechend dem Stand der Wissenschaft erforderlich, erfolgen.

Dieser Abschnitt gilt unabhängig vom Firmensitz der verantwortlichen Person des kosmetischen Mittels.

Dieser Abschnitt gilt nicht für Produkte mit entsprechender Werbeaussage, wenn für die Verbraucher:innen nachvollziehbar ist, in welchem Kontext (z. B.: welchen Kriterien eines privatrechtlichen Siegels) eine oben genannte Werbeaussage gemacht wird. Voraussetzung ist jedoch, dass der entsprechende Kriterienkatalog für die Verbraucher:innen öffentlich leicht zugänglich gemacht wird und dessen Einhaltung überprüft wird.

Unabhängig von den Anforderungen dieses Abschnittes, sind für kosmetische Mittel die in Österreich in Verkehr gebracht werden, unter anderem folgende Rechtsvorschriften einzuhalten:

  • Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel
  • Verordnung (EU) Nr. 655/2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln
  • Kosmetik Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2013

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF

 

Go to Top