6.7 Besondere Vorschriften

Sofern Bestandteile landwirtschaftlichen Ursprungs nicht den Einfuhrregeln der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unterliegen und nur in den Geltungsbereich dieses Abschnittes fallen, ist jedenfalls ein entsprechender Nachweis einer codexkonformen oder codexgleichwertigen Produktion seitens der Unternehmerin/des Unternehmers zu erbringen und von der Kontrollstelle vor der Einfuhr zu prüfen.

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