2.3 Anforderungen

Teeähnliche Erzeugnisse enthalten keine fremden Beimengungen12 oder Verunreinigungen. Sie sind nicht durch unsachgemäße Ernte, Fehler bei der Herstellung, Beförderung oder Lagerung beeinträchtigt.

12 Unter "fremden Beimengungen" oder Verunreinigungen werden sowohl Teile anderer Pflanzen als auch jene der Stammpflanze selbst verstanden, welche in der Spalte "Deutscher Name, Pflanzenteil in Verwendung" des Anhangs I nicht erwähnt sind. Wenn eine Verunreinigung oder Verfälschung in diesem Kapitel nicht ausdrücklich erwähnt ist, so bedeutet dies nicht, dass ihre Anwesenheit gestattet ist. Die Pflanzenteile müssen auch frei von anderen Beimengungen sein, wie Erde oder Sand. Schimmelpilze sind nicht zulässig. Tierische Verunreinigungen dürfen höchstens in jenen geringfügigen Mengen enthalten sein, die im Rahmen der technologischen Möglichkeiten unvermeidbar sind.

Teeähnliche Erzeugnisse entsprechen mindestens den Anforderungen, die in der nachstehenden Tabelle angeführt sind. Für die Begriffe Massenverlust und Säureunlösliche Asche gelten die Hinweise in Abs. 1.3.2 des Abschnitts 1 "Tee".

Bezeichnung Massenverlust
% höchstens
Säureunlösliche Asche % in der
Trockensubstanz (i.T.) höchstens
Brennesseltee           14           5,0
Fencheltee           12           2,5
Hagebuttentee           14           1,5
Hibiskusblütentee           15           2,5
Kamillentee           13           2,5
Krauseminzetee           13           2,5
Lemongras           11           5,0
Mate           10           1,0
Melissentee           13           2,5
Orangenblättertee           12           3,0
Orangenblütentee           12           2,5
Pfefferminztee           13           2,5
Verbenentee           12           3,5
Methoden (oder gleichwertige)13       ISO 1572        DIN 10805
Bezeichnung Ätherisches Öl %14 in der
Trockensubstanz (i.T.)
mindestens
Fencheltee               1,0
Pfefferminztee               0,6
Krauseminztee               0,6
Kamillentee               0,2
Methode (oder gleichwertige)               ISO 6571

13 Die Probenvorbereitung erfolgt nach DIN 10806.
14 Bei Drogen mit ätherischem Öl bedeuten Prozent die Anzahl Milliliter ätherischen Öles in 100 g Droge (V/m).

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