2.3 Anforderungen
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Teeähnliche Erzeugnisse enthalten keine fremden Beimengungen12 oder Verunreinigungen. Sie sind nicht durch unsachgemäße Ernte, Fehler bei der Herstellung, Beförderung oder Lagerung beeinträchtigt.
12 Unter "fremden Beimengungen" oder Verunreinigungen werden sowohl Teile anderer Pflanzen als auch jene der Stammpflanze selbst verstanden, welche in der Spalte "Deutscher Name, Pflanzenteil in Verwendung" des Anhangs I nicht erwähnt sind. Wenn eine Verunreinigung oder Verfälschung in diesem Kapitel nicht ausdrücklich erwähnt ist, so bedeutet dies nicht, dass ihre Anwesenheit gestattet ist. Die Pflanzenteile müssen auch frei von anderen Beimengungen sein, wie Erde oder Sand. Schimmelpilze sind nicht zulässig. Tierische Verunreinigungen dürfen höchstens in jenen geringfügigen Mengen enthalten sein, die im Rahmen der technologischen Möglichkeiten unvermeidbar sind.
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Teeähnliche Erzeugnisse entsprechen mindestens den Anforderungen, die in der nachstehenden Tabelle angeführt sind. Für die Begriffe Massenverlust und Säureunlösliche Asche gelten die Hinweise in Abs. 1.3.2 des Abschnitts 1 "Tee".
Bezeichnung | Massenverlust % höchstens |
Säureunlösliche Asche % in der Trockensubstanz (i.T.) höchstens |
Brennesseltee | 14 | 5,0 |
Fencheltee | 12 | 2,5 |
Hagebuttentee | 14 | 1,5 |
Hibiskusblütentee | 15 | 2,5 |
Kamillentee | 13 | 2,5 |
Krauseminzetee | 13 | 2,5 |
Lemongras | 11 | 5,0 |
Mate | 10 | 1,0 |
Melissentee | 13 | 2,5 |
Orangenblättertee | 12 | 3,0 |
Orangenblütentee | 12 | 2,5 |
Pfefferminztee | 13 | 2,5 |
Verbenentee | 12 | 3,5 |
Methoden (oder gleichwertige)13 | ISO 1572 | DIN 10805 |
Bezeichnung | Ätherisches Öl %14 in der Trockensubstanz (i.T.) mindestens |
Fencheltee | 1,0 |
Pfefferminztee | 0,6 |
Krauseminztee | 0,6 |
Kamillentee | 0,2 |
Methode (oder gleichwertige) | ISO 6571 |
13 Die Probenvorbereitung erfolgt nach DIN 10806.
14 Bei Drogen mit ätherischem Öl bedeuten Prozent die Anzahl Milliliter ätherischen Öles in 100 g Droge (V/m).