1.3.9 Zusammenstellung (Blend)

 

Die Bedingungen unter denen zwei oder mehrere Spirituosen derselben Kategorie, die in ihrer Zusammensetzung nur geringfügige Abweichungen aufweisen, miteinander kombiniert werden, bleiben abgesehen von einigen Präzisierungen[58] praktisch unverändert.

 

Da Blending nur mit Spirituosen derselben Kategorie möglich ist, entspricht das Enderzeugnis stets wieder der jeweiligen Kategorie.

 



[58]     Verordnung (EU) 2019/787, Art. 3 Abs. 11;

 

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