E.1 Probenmengen
Rohpökelerzeugnisse | 800 g | 500 g |
Lachsschinken, Bündnerfleisch | 500 g | 300 g |
Fleischkonserven | 500 g, mindestens aber 3 Dosen |
300 g aus mind. 2 Dosen |
ab 1000 g, mindestens 2 Dosen |
300 g aus mind. 2 Dosen |
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Zur Durchführung der unter E. auf- gezählten Untersuchungen sind nachstehende Probenmengen er- forderlich: |
Gesamtsmenge | Davon für chemische Untersuchung |
Frishes Fleisch | 300 g | - |
Knochenloses Rindfleisch für die Verarbeitung, Formfleisch, Fa- schiertes, Zubereitung aus Fa- schiertem |
500 g | 300 g |
Fleischerzeugnisse | 500 g | 300 g |
Würste, für die ein Mindest- fleischanteil gefordert wird (ausge- nommen Lyoner), wenn dieser be- stimmt werden soll, |
von 2 Stangen oberes und unteres Mittelstück je 500 g |
500 g |
Krakauer in engkalibrigen Wurst- hüllen (Kaliber 60 mm und weni- ger) |
von mindestens 3 verschie- denen Stücken, insgesamt 1500 g |
1000 g |
Kochpökelerzeugnisse | 800 g | 500 g |
Wird bei einer Probe ein über dem Grenzwert liegendes Wasser:Eiweiß-Verhältnis festgestellt, so sind von derselben Erzeugnisseart drei weitere Proben anzufordern und auf das Wasser:Eiweiß-Verhältnis zu untersuchen. Ist die Erstprobe von zu geringem Gewicht, dient sie hinsichtlich der Zusammensetzung nur als Orientierung und löst bei nicht enrpsrechendem Wasser:Eiweiß-Verhältnis die Ziehung einer Zweitprobe mit der korrekten Probebmenge von mindestens 800 g aus. Wird dabei ein über dem Grenzwert liegendes Wasser-Eiweiß-Verhältnis festgestellt, so sind von derselben Warenart drei weitere Proben anzufordern und auf das Wasser:Eiweiß-Verhältnis zu untersuchungen.
Als Probe ist die Gesamtmenge in einem Probensack zu verstehen, gleichgültig ob diese aus einem Stück zu mindestens 800 g oder aus mehreren Einheiten (z. B. 8 Einheiten zu je 100 g) besteht. Die Probe muss in summa netto das vorgeschriebene Gewicht von mindestens 800 g erreichen.
Rohpökelerzeugnisse | 800 g | 500 g |
Lachsschinken, Bündnerfleisch | 500 g | 300 g |
Fleischkonserven | 500 g, mindestens aber 3 Dosen |
300 g aus mind. 2 Dosen |
ab 1000 g, mindestens 2 Dosen |
300 g aus mind. 2 Dosen |
Für den ausschließlichen Nachweis von Gesundheitsschädlichkeit, Verdorbenheit oder für spezifische Einzeluntersuchungen genügen auch geringere Probenmengen.
Bei Bachenspeck und Rohpökelwaren mit ähnlichen Bezeichnungen werden eine Scheibe, die die gesamte Schnittfläche umfasst und ein Gesamtgewicht von mindestens 500 g aufweist, homogenisiert und zur Analyse herangezogen. Bei verpackten Erzeugnissen sind ggf. mehrere Scheiben entsprechend zu untersuchen.