IV. Allgemeine Hygieneanforderungen

  1. Reinigung und Desinfektion
    Alle Arbeitsbereiche (Räume, Gegenstände, Armaturen, Ausrüstungen, etc,) müssen gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
    Für die Reinigung und die erforderlichenfalls durchzuführende Desinfektion ist ein Plan zu erstellen, aus dem ersichtlich ist, was, wann, mit welchem Mittel, in welcherKonzentration gereinigt bzw. desinfiziert wird. Dazu kann das Leerformular (sieheAnhang I, Kopiervorlage 1 „Reinigungs- und Desinfektionsplan“) laut nachfolgendem Reinigungs- und Desinfektionsplan-Muster den Gegebenheiten am Betrieb angepasst werden.
    Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten werden in der Regel außerhalb der Produktionszeit erfolgen.

    Über die verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmittel soll jeweils ein Sicherheitsdatenblatt und eine Gebrauchsanweisung aufliegen.

    Gläserreinigung
    Gläser, in die Imkereiprodukte abgefüllt werden, müssen sauber sein. Fabriksneue Gläser entsprechen dieser Anforderung, wenn sie ordnungsgemäß gelagert werden (staubfrei, Insektenschutz). Wieder verwendete Gläser müssen vorher gewaschen werden (z.B. Geschirrspüler). Auf eine entsprechende Abtrocknung, möglichst durch Eigenwärme, ist zu achten. Eventuell vorhandenes Restwasser kann abgefüllte Produkte verderben. Schadhafte Gläser und/oder Deckel oder solche mit Fremdgeruch sind auszuscheiden. Besonderer Wert ist auf den sauberen Zustand der Reinigungsutensilien zu legen.
    Die Reinigungsmittel sind im Originalgebinde und getrennt von Lebensmitteln aufzubewahren (Verhinderung der Geruchsbeeinflussung von Lebensmitteln durch stark riechende Reinigungsmittel).

    Desinfektion
    Erforderlichenfalls ist nach der Reinigung eine Desinfektion durchzuführen.
    Eine Desinfektion ist jedenfalls erforderlich, wenn Arbeitsräume oder Arbeitsflächen für die Bearbeitung von Fleisch, Fisch, Geflügel oder Eiern auch für imkerliche Tätigkeiten herangezogen werden.

    Thermische Desinfektion
    mit Heißwasser bei mind. 85°C und einer Einwirkzeit von 2-5 Minuten.

    Chemische Desinfektion:
    Die Anleitung des Herstellers ist genau zu beachten. Sowohl eine Über- als auch eine Unterdosierung von Desinfektionsmitteln können Lebensmittel negativ beeinflussen.

    Alle Flächen sind vor der Desinfektion gründlich zu reinigen, denn Lebensmittel- oder Schmutzreste hemmen die Wirkung des Mittels.
    Konzentrate von Desinfektionsmitteln sind exakt nach Anleitung zu verdünnen.
    Einwirkzeit und Einwirktemperatur des Mittels beachten.
    Erforderlichenfalls sind vor Arbeitsbeginn die Oberflächen wieder gründlich mit Trinkwasser zu reinigen.

    Der folgende Musterplan ist an die Anforderungen des Betriebs anzupassen. Bei Wechsel der Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel, mindestens aber einmal jährlich.

    LL Imkereien Reinigungsplan

  2. Schädlingsüberwachung und Schädlingsbekämpfung
    Es sind geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen (z.B. Mäuse, Ameisen, Motten) vorzusehen.
    Eine systematische Schädlingsüberwachung ist insbesondere in Lagerräumen samt Zugangsbereichen und Arbeitsräumen vorzusehen.
    Die Aufstellung von Indikatorfallen und Bekämpfungsmitteln erfolgt laut beiliegendem Schädlingsbekämpfungsplan, der an die Gegebenheiten am Betrieb angepasst werden muss.
    Zu dokumentieren sind die Befallskontrolle in mindestens 3-monatigen Abständen und die allenfalls durchgeführten Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen.

    Von den verwendeten Schädlingsbekämpfungsmitteln sollen
    Sicherheitsdatenblatt und Gebrauchsanweisung aufliegen.

    Voraussetzung für eine funktionierende Schädlingsüberwachung sind Räumlichkeiten, deren Fenster und Türen gut nach außen abschließen. Fenster, die zur Belüftung dienen, sind mit einem Insektenschutzgitter ausgestattet.
    Schädlingsbekämpfungsmittel müssen sicher ausgebracht werden, damit eine Verschleppung und in der Folge eine Kontamination von Lebensmitteln verhindert wird.
    Es ist darauf zu achten, dass Schädlingsbekämpfungsmittel sicher (vor Zugriff von Kindern) und in einem Schrank verschlossen aufbewahrt werden.

    Leerformular laut Muster ausfüllen (siehe Anhang I, Kopiervorlage 2 „Schädlingsbekämpfung und Schädlingsüberwachung“) bzw. Eintrag bei jedem Befall, spätestens jedoch am Ende eines jeden Quartals (auch wenn kein Befall);

    Schädlingsbekämpfung – Kontrollblatt – Muster
    Maßnahmen gegen Fluginsekten, Kriechinsekten und Nager, regelmäßige Überprüfung

    Schädling Raum durchgefühte Maßnahme Intervall der Kontrolle Anmerkung
    Mäuse Lagerraum Mausfalle täglich / wöchentlich kein Fang (nix drin)
    Ameisen Schleuderraum Köderfalle täglich / wöchentlich kein Fang
    Motten        
             

    Quartal/Jahr: 1/2008       Datum: 31.3.2008     Unterschrift: .................................
  3. Gesundheitliche Anforderungen
    Personen, die an einer Erkrankung leiden, die von Lebensmitteln übertragen werden kann, dürfen nicht in Lebensmittelbereichen arbeiten, wenn die Möglichkeit einer
    direkten oder indirekten Kontamination besteht.
    Kleinere Verletzungen an Händen/Fingern sind abzudecken (z.B. Schutzverband, Fingerlinge).
    In Hinblick auf die gesundheitlichen Anforderungen ist die „
    Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln“ zu
    beachten (siehe Anhang III
    ).
  4. Schulungen
    Jede Person, die in der Imkerei tätig ist, muss entsprechend ihrer Tätigkeit bezüglich der Hygieneanforderungen geschult sein. Darüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen (Schulungsbestätigungen, „Dokumentation von Schulungen“, siehe Anhang I, Kopiervorlage 3).
  5. Hygienisches Arbeiten
    Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, müssen ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten. Sie müssen eine geeignete und saubere Arbeitskleidung und beim
    Umgang mit offenen Lebensmitteln eine Kopfbedeckung tragen.
    Das Rauchen, Kauen von Kaugummi oder Tabak sowie das Einnehmen von Speisen am Arbeitsplatz bzw. während des Umgangs mit Lebensmitteln ist untersagt.
    Persönliche Hygiene und Verhalten beim Be- und Verarbeiten von Lebensmitteln sind in den Merkblättern 1 und 2 dargestellt (siehe Anhang II)
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