3. Unterkapitel: Umhüllung kosmetischer Mittel

  1. Rechtsvorschriften
    Für die Verpackung von kosmetischen Mitteln gelten neben den allgemeinen Anforderungen des LMSVG und jener für alle Gebrauchsgegenstände in Kapitel 1, auch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (Kosmetikverordnung) des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel.

    Im Besonderen zu berücksichtigen sind die Dokumentationspflichten gemäß Anhang I „Si-cherheitsbericht für kosmetische Mittel, Teil A – Sicherheitsinformationen über kosmetische Mittel“ Punkt 4 „Verunreinigungen, Spuren, Informationen zum Verpackungsmaterial“ und die hierzu ausgearbeitete Leitlinie
    (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013D0674&from=DE).

    Verunreinigungen können durch den Kontakt mit dem Verpackungsmaterial in das kosmeti-sche Mittel übergehen. Daher sind die maßgeblichen Eigenschaften, insbesondere die Rein-heit und Stabilität des Verpackungsmaterials, zu berücksichtigen.

    In der Praxis ist die potenzielle Freisetzung von Stoffen aus der Verpackung oder eine mögli-che Beeinträchtigung des kosmetischen Mittels im Kontakt mit der Verpackung zu bewerten.

    Für die Analyse der Verunreinigungen und des Verpackungsmaterials sind die von den Liefe-ranten:innen zur Verfügung gestellten Daten von wesentlicher Bedeutung und sollten bevor-zugt herangezogen werden.

    Die Bewertung der Risiken obliegt dem:der Sicherheitsbewerter:in.

    Diese Tests werden unter spezifischen und relevanten Prüfbedingungen durchgeführt. Stan-dardverfahren für kosmetische Mittel liegen jedoch nicht vor.

    Hängt die Migration von den Lagerbedingungen ab, sollten die erforderlichen Lagerbedin-gungen im Rahmen der Produktkennzeichnung angegeben werden. Ist die Rezeptur licht- oder luftempfindlich und würde sich in einer Art verändern, die die Sicherheit oder Wirk-samkeit des kosmetischen Mittels beeinträchtigt, muss eine geeignete Verpackung verwen-det werden.

    Gemäß Artikel 17 der Kosmetikverordnung ist die unbeabsichtigte Anwesenheit kleiner Mengen einer verbotenen Substanz, die sich aus der Migration aus der Verpackung ergibt und die bei guter Herstellungspraxis technisch nicht zu vermeiden ist, erlaubt, wenn sie im Einklang mit Artikel 3 der Kosmetikverordnung steht.
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