Leitlinie für eine gute Hygienepraxis und die Anwendung der Grundsätze des HACCP bei der Speiseeiserzeugung

Veröffentlicht mit Geschäftszahl:
BMGF-75220/0003-IV/7/2007 vom 19.2.2007

Änderungen, Ergänzungen:
BMG-75220/0035-II/B/7/2009 vom 23.10.2009
BMG-75210/0028-II/B/13/2014 vom 28.8.2014
BMG-75210/0019-II/B/13/2015 vom 24.7.2015
BMSGPK-2021-0.008.458–III/B/13 vom 15.1.2021

 

 

Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sieht vor, dass die Einhaltung der Hygienevorschriften sowie die Einrichtung eines Verfahrens zur Eigenkontrolle nach den HACCPGrundsätzen durch die Anwendung von Leitlinien erleichtert werden kann.

Die vorliegende Leitlinie stellt ein Modell für die Erfüllung der erforderlichen Pflichten der Speiseeis erzeugenden Betriebe dar und wird vom anwendenden Betrieb an die betrieblichen Gegebenheiten angepasst.

 

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen:
Diese Leitlinie gilt für die Erzeugung und /oder Verabreichung nachfolgender Produkte:

  • Speiseeis (Gefrorenes),
  • Speiseeisgrundmasse,
  • Speiseeisansatz und
  • Speiseeis – Halberzeugnissen.

 

Im Sinne dieser Leitlinie ist:

  • Speiseeis (Gefrorenes) eine Lebensmittelzubereitung, die durch Gefrieren in einen festen oder halbfesten Zustand gebracht wird und die dazu bestimmt ist, in gefrorenem Zustand verzehrt zu werden;
  • Speiseeisgrundmasse ein geschmacklich weitgehend neutrales Produkt, aus dem durch jeweils verschiedene geschmacksbildende Zusätze der Speiseeisansatz hergestellt wird;
  • Speiseeisansatz eine flüssige Masse, aus welcher durch Gefrieren Speiseeis hergestellt wird;
  • Speiseeis – Halberzeugnis eine besondere zur Herstellung von Speiseeis in den Verkehr gebrachte Zubereitung.

Die Anforderungen dieser Leitlinie finden auch auf Speiseeis Anwendung, das bei anderen Lebensmittelzubereitungen Verwendung findet.

Die Leitlinie gliedert sich in folgende Abschnitte:

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