4.3.1 Allgemeine Vorschriften

Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens muss die/der betreffende Unternehmerin/Unternehmer

  • Eine vollständige Beschreibung der Einheit und/oder der Anlagen und/oder der Tätigkeit erstellen;
  • alle konkreten Maßnahmen festlegen, die auf Ebene der Einheit und/oder der Anlagen und/oder der Tätigkeit zu treffen sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Regelung zu gewährleisten
  • die Vorkehrungen zur Minderung des Risikos der Kontamination durch unzulässige Erzeugnisse oder Stoffe sowie die in den Lagern und auf allen Produktionsstufen des Unternehmens vorzunehmenden Reinigungsmaßnahmen festlegen.

Gegebenenfalls können die Beschreibung und die Maßnahmen bzw. Vorkehrungen Bestandteil eines Qualitätssicherungssystems der Unternehmerin/des Unternehmers sein. Die Beschreibung und die Maßnahmen bzw. Vorkehrungen müssen Teil einer von dem betreffenden Unternehmer unterzeichneten Erklärung sein. In dieser Erklärung muss die Unternehmerin/der Unternehmer sich ferner verpflichten,

  • die Regeln nach den Vorschriften des Punktes 2 durchzuführen;
  • sich damit einverstanden zu erklären, dass im Verstoßfall oder bei Unregelmäßigkeiten die Maßnahmen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 durchgeführt werden.

Diese Erklärung muss von der Kontrollstelle oder -behörde überprüft werden, die sodann einen Bericht erstellt, in dem etwaige Unzulänglichkeiten und Fälle von Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung festgestellt werden. Die Unternehmerin/der Unternehmer ist verpflichtet, den Bericht gegenzuzeichnen und alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Die/der betreffende Unternehmerin/Unternehmer ist verpflichtet, der Kontrollstelle oder -behörde fristgerecht jede Änderung der Beschreibung oder der Maßnahmen bzw. Vorkehrungen nach Abs. 4.3.1.1 und der Bestimmungen über die Erstkontrolle in den "Besonderen Vorschriften" dieses Punktes mitzuteilen.

Die Kontrollstelle oder -behörde führt mindestens einmal jährlich eine vollständige Kontrolle aller Unternehmen durch. Zur Untersuchung von gemäß dieser Regelung unzulässigen Mitteln oder zur Kontrolle von nicht mit dieser Regelung konformen Produktionsmethoden können von der Kontrollstelle oder -behörde Proben entnommen werden. Proben können auch zum Nachweis etwaiger Spuren von unzulässigen Mitteln entnommen und untersucht werden. Bei Verdacht auf Verwendung solcher Mittel muss jedoch eine solche Untersuchung durchgeführt werden. Über jeden Kontrollbesuch ist ein Kontrollbericht zu erstellen, der von der für die kontrollierte Einheit verantwortlichen Person oder deren Vertreter gegenzuzeichnen ist.

Kontrollbesuche werden nach der Erstkontrolle grundsätzlich unangekündigt durchgeführt.

Darüber hinaus führt die Kontrollstelle oder -behörde angekündigte oder unangekündigte Stichprobenkontrollbesuche auf Basis einer generellen Bewertung des Risikos von Verstößen gegen diese Regelung durch, wobei zumindest die Ergebnisse der vorhergehenden Kontrollbesuche, die Menge der betreffenden Erzeugnisse und das Risiko des Vertauschens von Erzeugnissen zu berücksichtigen sind.

Von der Unternehmerin/vom Unternehmer sind Unterlagen wie Bestands- und Finanzbücher zu führen, die es der Unternehmerin/dem Unternehmer und der Kontrollstelle oder -behörde gestatten, folgendes festzustellen bzw. zu überprüfen:

  1. die Lieferantin/den Lieferanten und, soweit es sich um eine andere Person handelt, die Verkäuferin/den Verkäufer der Erzeugnisse;
  2. die Art und die Menge der an die Einheit gelieferten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) NR. 834/2007 und gegebenenfalls aller zugekauften Materialien und deren Verwendung (Art, Herkunft, Qualität und Menge der Rohstoffe);
  3. die Art und die Menge der im Betrieb gelagerten Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) NR. 834/2007;
  4. die Kennzeichnung und Bewerbung der Produkte (z.B. Speisekarte, Homepage, Werbematerialien);
  5. die Trennung und Identifizierung von biologischer und konventioneller Produktion, soweit im Unternehmen auch konventionelle Erzeugnisse vorhanden sind und eine Trennung erforderlich ist. Bei ausnahmsweiser Verwendung von konventionellen Zutaten (auch kurzfristig) muss die Speisekarte nachweislich geändert bzw. das Produkt klar ersichtlich als konventionell ausgelobt werden. In diesen Fällen ist eine Archivierung der Speisepläne erforderlich.

Die Buchführung muss auch die Ergebnisse der Kontrolle bei der Annahme der Erzeugnisse und alle anderen Informationen enthalten, die die Kontrollstelle oder -behörde für eine wirksame Kontrolle benötigt. Die Angaben in den Büchern müssen durch entsprechende Belege dokumentiert sein. Das Mengenverhältnis zwischen den eingesetzten Ausgangsstoffen und den erzeugten Produkten wird einer Plausibilitätsprüfung (Gegenüberstellung Wareneingang und Angebot auf der Speisekarte) unterzogen.

Bei Annahme eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 überprüft der Unternehmer erforderlichenfalls den Verpackungs- oder Behältnisverschluss, soweit dieser vorgeschrieben ist, sowie das Vorhandensein folgender Angaben auf dem Etikett unbeschadet anderer Rechtsvorschriften:

  1. den Namen und die Anschrift der Unternehmerin/des Unternehmers und, soweit es sich um eine andere Person handelt, der Eigentümerin/des Eigentümers oder der Verkäuferin/des Verkäufers des Erzeugnisses;
  2. die Bezeichnung des Erzeugnisses einschließlich des Hinweises auf die biologische Produktion gemäß der Verordnung (EG) NR. 834/2007;
  3. die Codenummer der Kontrollstelle oder -behörde, die für den Unternehmer zuständig ist, und
  4. gegebenenfalls die Los-Kennzeichnung anhand der das Los den Bucheintragungen gemäß Abs. 4.3.1.4 zugeordnet werden kann.

Die Angaben gemäß a), b), c) und d) können auch auf einem Begleitpapier gemacht werden, sofern ein solches Dokument zweifelsfrei der Verpackung, dem Behältnis oder dem Transportmittel des Erzeugnisses zugeordnet werden kann. Dieses Begleitpapier muss Angaben über die Lieferantin/den Lieferanten und/oder das Transportunternehmen enthalten.

Die Unternehmerin/der Unternehmer führt eine Gegenkontrolle der Angaben auf dem Etikett mit den Angaben in den Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in der Buchführung gemäß Abs. 4.3.1.4 ausdrücklich vermerkt. Originial-Datei laden

Die Bereiche, in denen die Erzeugnisse gelagert werden, sind so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien/Lose identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse und/oder Stoffe, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, vermieden wird.

Die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) NR. 834/2007 müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein.

Ist eine Unternehmerin/ein Unternehmer der Auffassung oder vermutet er, dass ein von ihm erzeugtes, aufbereitetes oder von einer/einem anderen Unternehmerin/Unternehmer bezogenes Erzeugnis die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so leitet sie/er Verfahrensschritte ein, um jeden Hinweis auf den ökologischen Landbau von dem betreffenden Erzeugnis zu entfernen oder das Erzeugnis auszusondern und entsprechend zu kennzeichnen. Die Unternehmerin/der Unternehmer kann das Erzeugnis erst verarbeiten oder vermarkten, wenn die betreffenden Zweifel ausgeräumt wurden, es sei denn, das Erzeugnis wird ohne Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarktet. In derartigen Zweifelsfällen unterrichtet die Unternehmerin/der Unternehmer unverzüglich die Kontrollstelle oder -behörde. Letztere können vorschreiben, dass das Erzeugnis erst dann mit Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarktet werden darf, wenn sie sich anhand von Informationen der Unternehmerin/des Unternehmers oder aus anderer Quelle vergewissert haben, dass die Zweifel ausgeräumt sind. Hegt die Kontrollstelle oder -behörde den begründeten Verdacht, dass eine Unternehmerin/ein Unternehmer ein Erzeugnis mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten beabsichtigt, das die Anforderungen dieses Absatzes nicht erfüllt, so kann sie der Unternehmerin/dem Unternehmer zur Auflage machen, das Erzeugnis mit diesem Hinweis vorläufig nicht zu vermarkten. Sie verpflichtet die Unternehmerin/den Unternehmer außerdem, jeden Hinweis auf den ökologischen Landbau von dem Erzeugnis zu entfernen, wenn sie sicher ist, dass das Erzeugnis nicht verordnungskonform ist. Bestätigt sich der Verdacht jedoch nicht, so wird die genannte Auflage nach ihrem Erlass innerhalb einer von der Kontrollstelle oder -behörde festzusetzenden Frist aufgehoben. Die Unternehmerin/der Unternehmer leistet der Kontrollstelle oder -behörde bei der Klärung des Verdachts jede erforderliche Unterstützung.

Die Unternehmerin/der Unternehmer gewährt der Kontrollstelle oder -behörde zu Kontrollzwecken Zugang zu allen Teilen der Einheit und sämtlichen Anlagen sowie zu der Betriebsbuchführung und allen einschlägigen Belegen, erteilt zu Kontrollzwecken alle zweckdienlichen Auskünfte und legt auf Verlangen die Ergebnisse seiner freiwilligen Eigenkontrollen und Probennahmeprogramme vor.

Werden die Unternehmerin/der Unternehmer und ihre Subunternehmer von unterschiedlichen Kontrollstellen oder –behörden kontrolliert, so muss die Erklärung gemäß Abs. 4.3.1.1 eine Einverständniserklärung der Unternehmerin/des Unternehmers in seinem Namen und im Namen der Subunternehmer dahin gehend enthalten, dass die verschiedenen Kontrollstellen oder -behörden Informationen über die von ihnen kontrollierten Tätigkeiten austauschen können, sowie darüber, wie dieser Informationsaustausch erfolgen kann.

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