1.1 Herstellung und Beschreibung

Unter Essig versteht man eine zum menschlichen Genuss insbesondere zum Säuern und Konservieren von Speisen geeignete Flüssigkeit,

  • die entweder durch den Prozess der doppelten Fermentation, nämlich den der alkoholischen und der Essiggärung oder
  • durch Verdünnen von für Genusszwecke geeigneter Essigsäure mit Wasser1 hergestellt wird (Säureessig).

Bestehen für bestimmte Spezialitäten im Erzeugungsland im Zusammenhang mit der verkehrsüblichen Bezeichnung2 oder auf Grund von Herkunfts-, Ursprungs- oder geographischen Bezeichnungen qualifizierte Anforderungen, so sind diese für die Beurteilung maßgeblich. Der Gesamtsäuregehalt – als Essigsäure berechnet – beträgt mindestens 5 g in 100 ml, bei Weinessig mindestens 6 g in 100 ml3. Die Beschaffenheit des Essigs hängt aber nicht nur von seinem Gehalt an Essigsäure, sondern auch vom Ausgangsmaterial und von allfälligen Zusätzen ab. Essig enthält außer Essigsäure nur jene organischen Säuren, die aus dem verwendeten Ausgangsmaterial stammen oder sich bei der Herstellung bilden. Sowohl durch das Ausgangsmaterial als auch durch zulässige Herstellungs- und Behandlungsverfahren bedingt, können geringe Mengen anorganischer Säuren im Essig enthalten sein. Essig bei dem auf eine (traditionelle) "österreichische Codexqualität" gemäß ÖLMB, Kapitel A 3, Abs. 8.5 hingewiesen wird, darf nicht gefärbt, nicht mit Verdickungsmitteln und Schwefeldioxid-Sulfite4 versetzt werden. Essig ist blank und enthält weder von Mikroorganismen stammende Trübungen (Essigmutter) oder Essigälchen. Bei Weinessig, Obstessig oder Mischungen mit diesen können jedoch vom Rohstoff stammende Schwebstoffe sowie Bodensätze vorkommen. Geruch und Geschmack sind reintönig und entsprechen der Sortenbezeichnung.

1 Codexkapitel B 1 "Trinkwasser"

2 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission idgF.

3 Anhang XIb Z. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) idgF.

4 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe idgF. in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union idgF.

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