2. Nicht sicher
Der Begriff „nicht sicher“ findet sich im 2. Abschnitt, § 5 LMSVG, wobei dort auf Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Bezug genommen wird. Er umfasst die beiden Begriffe „gesundheitsschädlich“ und „für den menschlichen Verzehr ungeeignet“.