2. Rechtslage

  1. Rechtsquellen
    Die Rechtsquellen für diese Leitlinie sind die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 mit Hygienevorschriften für Lebensmittel allgemein und die Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Weiters sind maßgeblich das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (BGBl. I Nr. 13/2006), die Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung (BGBl. II Nr. 108/2006), die Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung (BGBl. II Nr. 92/2006), die Fleischuntersuchungsverordnung (BGBL II Nr. 109/2006), die Tierschutzschlachtverordnung (BGBl. II Nr. 488/2004). 
  2. Geltungsbereich
    Diese Leitlinie gilt für alle Betriebe, die Farmwild im Ganzen oder zerteilt in Verkehr bringen, für den Abschnitt des Schlachtvorgangs von der Lebendtieruntersuchung bis einschließlich der Verbringung in den Schlachtraum, wo die weitere Bearbeitung des Schlachtkörpers erfolgt. Ab diesem Stadium des Schlachtvorgangs gilt in weiterer Folge die bereits bestehende „Leitlinie für eine gute Betriebspraxis und die Anwendung der Grundsätze des HACCP bei der Schlachtung und Zerlegung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden sowie bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen“ (abrufbar unter: www.bmg.gv.at), soweit nicht durch diese Leitlinie Spezielleres bestimmt wird.

    Unter Schlachtung ist das Töten des Tieres und die darauf folgenden Tätigkeiten bis zum allfälligen Halbieren oder Vierteln des Tierkörpers vor dem Kühlen zu verstehen.
  3. Verantwortung und Zuständigkeit
    Der landwirtschaftliche Betriebsinhaber ist laut gesetzlicher Definition LebensmittelUnternehmer und damit für die Sicherheit seiner Produkte verantwortlich. Bei der Direktvermarktung von Farmwild und/oder Erzeugnissen daraus, bedeutet dies die Verantwortung von der Tierhaltung über die Schlachtung, die Be- oder Verarbeitung bis zum Verkauf.

    Beim Nachweis von Zoonosen oder Tierseuchen ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren.

Zur Betriebsbeschreibung ist das Stammdatenblatt auszufüllen (Eckdaten des Betriebes)

Leitlinie für Almen zur Umsetzung der Verordnungen EG Nr

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