1.3.1 Grundlagen

Ein natürliches Mineralwasser oder ein Quellwasser so wie es aus der Quelle austritt darf keiner anderen Behandlung unterzogen werden als im Folgenden angeführt ist; dabei gilt der Grundsatz, dass keine Stoffe zugesetzt werden, ausgenommen nach Abs. 1.3.1. lit. d) – das Versetzen oder Wiederversetzen mit Kohlendioxid; ebenso wird die Zusammensetzung des Wassers durch die Behandlung in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht geändert. Insbesondere dürfen keine Verfahren angewandt werden, welche den Gehalt an Mikroorganismen des natürlichen Mineralwassers oder Quellwassers verändern könnten oder welche dem Wasser Eigenschaften verleihen sollen, die es am Quellaustritt nicht aufwies.

Folgende Verfahren sind zulässig:

  1. Das Abtrennen unbeständiger Inhaltsstoffe, wie Eisen- und Schwefelverbindungen durch Filtration oder Dekantation gegebenenfalls nach Belüftung.
  2. Das Abtrennen von Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie von Arsen bei bestimmten Wässern durch eine Behandlung unter Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft.
    • Die Anwendung dieser Behandlungsform ist durch die Zusammensetzung des Wassers hinsichtlich der in Abs. 1.3.1. lit. b) angeführten Elemente gerechtfertigt.
    • Der Anwender trifft alle Maßnahmen, um die Wirksamkeit und Unschädlichkeit der Behandlung zu gewährleisten.
    • Durch die Behandlung wird weder die physikalisch-chemische Zusammensetzung des Wassers hinsichtlich seiner charakteristischen Bestandteile verändert, noch werden Rückstände gebildet, deren Konzentrationen die zulässigen Grenzwerte gemäß Anhang 2 überschreiten oder ein gesundheitliches Risiko darstellen können.
    • Vor der Behandlung entspricht das Wasser den mikrobiologischen Anforderungen gemäß Abs. 1.2.1.1 und 1.2.1.4.
  3. Der vollständige oder teilweise Entzug des freien Kohlendioxids durch ausschließlich physikalische Verfahren.
  4. Das Versetzen oder Wiederversetzen mit Kohlendioxid.
  5. Die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid ist zulässig. Die Behandlung zur Fluoridentfernung wird gemäß den im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 115/2010[5] festgelegten technischen Anforderungen durchgeführt. Die Durchführung einer Behandlung zur Fluoridentfernung ist der zuständigen Behörde mindestens 3 Monate im Voraus zu melden. Zusammen mit der Meldung übermittelt die Unternehmerin/der Unternehmer der zuständigen Behörde einschlägige Informationen, Unterlagen und Untersuchungsergebnisse, aus denen hervorgeht, dass die Behandlung dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 115/2010[5] entspricht.

4 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl. II Nr. 304/2001 idgF.

[5] Verordnung (EU) Nr. 115/2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern, Anhang

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