3.3.1 Chemisch-analytische Anforderungen (bei Mindest-Destillatanteil 33%)

Alkoholgehalt mindestens 35 % vol
Titrierbare Säure130, als Essigsäure berechnet höchstens 120 g/hl r. A.
Flüchtige Ester131 („Gesamtester“), als Ethylacetat berechnet 33 bis 233 g/hl r. A.
Ethylacetat131 höchstens 187 g/hl r. A.
(Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100 132
mindestens 20
Gesamtester minus Ethylacetat mindestens 7 g/hl r. A.
Methanol 133 134 133 bis 530 g/hl r. A.
Höhere Alkohole (iC4 + iC5)* mindestens 28 g/hl r. A.
1-Propanol135 (nC3)* höchstens 1 000 g/hl r. A.
Gesamtester/Höhere Alkohole höchstens 6,0
Asche136 höchstens 0,20 g/l (auf Ware berechnet)
Furfurolreaktion positiv
Zusätze von Abrundungsmitteln (z. B. Sorbit, Glycerin, Fruchtsäfte, Fruchtextrakte) nicht nachweisbar
Benzaldehyd137 höchstens 2,2 g/hl r. A.
Blausäure138 höchstens 2,3 g/hl r. A.

*nC3 = 1-Propanol, iC4 = 2-Methyl-1-propanol (iso-Butanol) iC5 = Summe von 2-Methyl-1-butanol und 3 Methyl-1-butanol (iso-Amylalkohole)

 


130 Der Höchstwert kann bei Destillatanteilen größer 33 % (theoret.) bis zur Obergrenze von Österr. Qualitätskirschbrand überschritten werden, wenn alle anderen Kennzahlen und Beurteilungskriterien ebenfalls in dieselbe Richtung weisen;

131Der Höchstwert kann überschritten werden, wenn der Wert „(Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100“ über 10 liegt und die Konzentrationen an höheren Alkoholen (iC4 + iC5) bzw. (nC3 + iC4 + iC5) sowie an Methanol die diesbezüglichen Mindestwerte um mehr als 50 % (relativ) überschreiten.
Die Überschreitung kann bei Destillatanteilen größer 33 % bis zur Obergrenze von Österr. Qualitätskirschbrand reichen, wenn alle anderen Kennzahlen und Beurteilungskriterien ebenfalls in dieselbe Richtung weisen;

132Der Wert kann bis auf 10 zurückgehen, wenn die Konzentration an Milchsäureethylester unter 17 g/hl r. A. liegt, bzw. unter 50 g/hl r. A. - bei Destillatanteilen größer 33 % (siehe Fußnote 107 bei Österreichischer Qualitätskirschbrand);

133Der Mindestwert kann bei Erhitzung der Maische vor der Vergärung unterschritten werden;

134Der Höchstwert kann bei Destillatanteilen größer 33 % (theoret.) bis zur Obergrenze von Österr. Qualitätskirschbrand überschritten werden, wenn alle anderen Kennzahlen und Beurteilungskriterien ebenfalls in dieselbe Richtung weisen;

135Die alleinige Überschreitung dieses Grenzwertes liefert keinen hinreichenden Grund für eine Beanstandung des Produktes, sofern nicht auch andere Untersuchungsergebnisse auf die Mitverwendung eines mikrobiell nachteilig beeinflussten Ausgangsmaterials hinweisen. Der Höchstwert kann bei Destillatanteilen größer 33 % (theoret.) bis zur Obergrenze von Österr. Qualitätskirschbrand überschritten werden, wenn alle anderen Kennzahlen und Beurteilungskriterien ebenfalls in dieselbe Richtung weisen;

136Der Aschgehalt kann bis auf 0,50 g/l (auf Ware berechnet) ansteigen, wenn dies durch eine Lagerung des Produktes in Behältnissen aus Holz erklärbar ist;

137Der Höchstwert kann bei Destillatanteilen größer 33 % (theoret.) bis zur Obergrenze von Österr. Qualitätskirschbrand überschritten werden, wenn alle anderen Kennzahlen und Beurteilungskriterien ebenfalls in dieselbe Richtung weisen;

138Der Höchstwert kann bei Destillatanteilen größer 33 % (theoret.) bis zum Grenzwert der Verordnung (EU) 2019/787 für Steinobstbrand überschritten werden, wenn alle anderen Kennzahlen und Beurteilungskriterien ebenfalls in dieselbe Richtung weisen;

 

Go to Top