A.1.1.2 Bei der Schlachtung fallen an:
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Darunter versteht man den ganzen Tierkörper eines Schlachttieres nach dem Entbluten und Ausweiden sowie dem Abtrennen der Gliedmaßen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes, des Kopfes, des Schwanzes und der Milchdrüse und bei Rindern, Kälbern, Schafen, Ziegen und Einhufern nach dem Enthäuten. Bei Schweinen muss das Abtrennen der Gliedmaßen und des Kopfes nicht vorgenommen werden.
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Darunter ist frisches Fleisch zu verstehen, soweit es nicht zum Tierkörper gehört, auch wenn es noch in natürlichem Zusammenhang mit diesem verbunden ist, ferner Eingeweide der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle einschließlich der Luft- und Speiseröhre und das Blut, sofern es als Lebensmittel verwendet wird.
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Dieser Begriff ist eine traditionelle österreichische Bezeichnung für folgende Nebenprodukte der Schlachtung: Zunge, Lunge, Herz, Speiseröhre, Leber ohne Gallenblase, Nieren, Milz, Magen und Vormägen, Gekröse vom Kalb, bestehend aus dem eigentlichen Gekröse (Mesenterium) und dem Darm (Intestinum) ohne Blinddarm (Caecum), Gekröse vom Schwein (Mesenterium) und Netz, nicht laktierende Milchdrüse, Gehirn, Rückenmark, Bauchspeicheldrüse und Bries.
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Darunter sind die bei der Schlachtung anfallenden, als Lebensmittel nicht verwendbaren Tierkörper oder Tierkörperteile und der Organinhalt zu verstehen.