1.8 Geografische Angaben

Gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) 2019/787 (Art. 3 Abs. 4) ist die „geografische Angabe“ eine Angabe, die eine Spirituose als aus dem Hoheitsgebiet eines Landes, einer Region oder eines Ortes in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnet, wobei eine bestimmte Qualität, das Ansehen (bzw. der Ruf) oder ein sonstiges Merkmal im Wesentlichen auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist.

Go to Top