2.4 Obstbrand

Grundlegende Begriffsbestimmungen für Obstbrand, einschließlich chemisch-analytischer Grundanforderungen, sind mit Verordnung (EU) 2019/787 (Anhang I, Kategorie 9) festgelegt.

Die nachfolgenden Ausführungen gehen auf die Sonderstellung der Kategorie am Markt speziell in Österreich zurück und spiegeln deren besondere Bedeutung wider.

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