2.4 Obstbrand
Grundlegende Begriffsbestimmungen für Obstbrand, einschließlich chemisch-analytischer Grundanforderungen, sind mit Verordnung (EU) 2019/787 (Anhang I, Kategorie 9) festgelegt.
Die nachfolgenden Ausführungen gehen auf die Sonderstellung der Kategorie am Markt speziell in Österreich zurück und spiegeln deren besondere Bedeutung wider.