2. Feinkosterzeugnisse
Mayonnaisesalate sind Zubereitungen aus einer Mayonnaisegrundlage unter Verwendung anderer Lebensmittel. Die verkehrsübliche Bezeichnung richtet sich nach der charakteristischen Zutat, z. B. Fleischmayonnaisesalat oder Wurstmayonnaisesalat. Schweizermayonnaisesalat hat als charakteristische Zutat Wurst und geschnittenen Käse (Hart- oder Schnittkäse).
Bei Wurstmayonnaisesalat wird eine Fleischwurst mindestens der Sorte 2 a oder Brätwurst der Sorte 2 verwendet. Dies gilt auch für den Schweizermayonnaisesalat.
Feinkostsalate sind Zubereitungen aus Zutaten tierischer und/oder pflanzlicher Herkunft in einer Saucengrundlage (mit oder ohne Ei).
Die verkehrsübliche Bezeichnung richtet sich nach der charakteristischen Zutat.
Diese Produkte sind Zubereitungen aus einer Grundlage von Mayonnaisesalaten oder Feinkostsalaten, die mit Fleischwurst Sorte 1 oder 2 a, Brätwurst Sorte 1, Pressschinken, Pressschulter, Fischfleischstückchen (auch Heringslappenstückchen), gekochtem Ei und Feingemüse oder Kombinationen davon oder mit anderen Lebensmitteln garniert, in Portionsschalen abgefüllt und mit Gelee übergossen sind.
Bei Fleisch- und Fischrollen wird in gerolltes Fleisch (Fisch) Gemüse-, Fleisch- oder Fischmayonnaisesalat gefüllt.
Die verkehrsübliche Bezeichnung richtet sich nach der Fleisch-/Fischart (z. B. Schinkenrolle). Der Geleeanteil beträgt nicht mehr als 30 %.
Aufstriche können sowohl auf Basis von pflanzlichen (z. B. Erbsen, Soja) als auch von tierischen Lebensmitteln (z. B. Eier) hergestellt werden. Der Zusatz anderer Lebensmittel ist zulässig.
Die verkehrsübliche Bezeichnung richtet sich nach der charakteristischen Zutat.
Die Fantasiebezeichnungen
„Veganer Mayonnaisesalat (siehe 2.1)
„Veganer Feinkost-salat“ (siehe 2.2)
„Vegane Gabelbissen“ (siehe 2.3)
„Veganer Aufstrich“ / „veganer Feinkostaufstrich“ (siehe 2.4)
für Produkte, die ohne tierische Zutaten hergestellt sind,
sind zulässig, sofern Kapitel A 5, Anhang 11 „LEITLINIE über die täuschungsfreie Aufmachung von pflanzlichen, veganen und vegetarischen Lebensmitteln mit Bezug in der Kennzeichnung zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs“ berücksichtigt wird. Sie stellen jedoch keine hinreichend genauen beschreibenden Bezeichnungen gemäß Art. 17 (1) iVm. Art. 2 (2) lit. p der Verordnung (EU) Nr.1169/2011 idgF dar, die für diese Produkte notwendig sind.