2. Rechtslage

  1. Rechtsquelle
    Die Rechtsquelle für diese Leitlinie ist die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene.
  2. Verantwortung und Zuständigkeit
    Für die Umsetzung des Hygienerechts sind der Eigentümer der Schutzhütte und der Bewirtschafter (Hüttenwirt) bzw. der Eigentümer der saisonal bewirtschafteten Alm und der Bewirtschafter (Almbewirtschafter) verantwortlich. 
  3. Geltungsbereich
    Die Leitlinien gelten für Schutzhütten in Extremlage, die als einfache Bergsteigerunterkunft Schutz und Verpflegung bieten soll und für saisonal bewirtschaftete Almen, die als einfache Almhütten auch Verpflegung für Wanderer bieten sollen 
  4. Begriffsbestimmungen
    A) Schutzhütten in Extremlage
    In Extremlage situiert ist ein Einzelobjekt, wenn es
    1. im Wohn- oder Bewirtschaftungszeitraum für den Gast weder mit einem motorisierten Fahrzeug noch mit einer Aufstiegshilfe erreichbar ist (vom nächst gelegenen mit einem Fahrzeug oder einer Aufstiegshilfe erreichbaren Punkt eine Wegstrecke, für die ein gesunder Erwachsener bei mittlerem Gehtempo eine Gehzeit von mehr als einer halben Stunde benötigt, entfernt) oder 
    2. weder mit elektrischer Energie (ausgenommen einer solchen, die in eigener Erzeugung durch alleinige oder kombinierte Ausnutzung von Flüssiggas, Lichtenergie, Pflanzenölkraftstoffen, Wasserkraft oder Windenergie gewonnen wird) noch mit sonstiger Energie (ausgenommen mit Flüssiggas, festen Brennstoffen oder der unmittelbaren Nutzung der Sonneneinstrahlung) versorgt ist oder 
    3. ein spezifischer Wasserverbrauch von nicht mehr als 75 Liter pro Einwohnerwert und Tag möglich ist.
  5. Schutzhütten haben üblicherweise folgende Aufgaben:
    1. sie müssen jede Person, die die Hütte betrifft, verpflegen und beherbergen
    2. während des Bewirtschaftungszeitraumes haben sie keinen Ruhetag, auch wenn manchmal tagelang kein Gast auf die Hütte kommt,
    3. sollen zu jeder Tageszeit ein warmes Essen und Getränk zur Verfügung haben,
    4. sollen den Gegebenheiten der besonderen Höhenlage entsprechend von der Ausstattung her einfach und effizient sein,
    5. sind eine Meldestelle für Bergunfälle,
    6. sind ein besonderes Gebäude, das – wenn es die Technik erlaubt – im Einklang mit der Natur stehen soll (Photovoltaik, Windenergie, Pflanzenöl statt Diesel, energiesparende Logistik, Abfall- und Abwasserentsorgung nach ökologischen Richtlinien, die Energiekennzahl ist normalerweise gegenüber Gastbetrieben halbiert),
    7. bewahren ihren ursprünglichen Charakter als Stützpunkt für Bergsteiger und Bergwanderer. Ihre Ausstattung ist meist schlicht, einfache Verköstigung ist üblich. Nach Möglichkeit ist auf die Verwendung von besonders sensiblen Lebensmitteln zu verzichten. Der Hüttenwirt leistet Erste Hilfe, verfolgt Unfallmeldungen und leitet diese weiter, 
    8. meist sind die Öffnungszeiten nur von Mai bis Ende Oktober.

    Der Hüttenwirt beobachtet jegliche Art von Veränderungen um die Hütte und Landschaft (Erhaltung, Wetterauskunft, Messstellen). Naturphänomene wie Felsstürze, Lawinen, besondere Wettererscheinungen, Muren oder besondere Tiere werden gemeldet.

    B) Saisonal bewirtschaftete Almen
    Almen sind Betriebsstätten in alpenländischen Regionen, die nur saisonal von frühestens Mai bis spätestens Oktober bewirtschaftet werden. Die durchgehende Weidezeit beträgt jedoch mindestens 60 Tage pro Vegetationsperiode. Almen müssen im Almkataster erfasst sein. Normalerweise liegen sie auf einer Seehöhe
    von 800 bis 2.500 Metern. Die Almflächen werden von dem auf die Alm aufgetriebenen Vieh beweidet.

    Die Leitlinie soll diesen Aspekten unter Gewährleistung der gebotenen Sauberkeit und Sicherheit für die Gäste gerecht werden.

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