2.5.2 Brand aus Wein von anderen Früchten

Erzeugnisse die durch Destillation von Wein aus anderen Früchten als Äpfeln und Birnen hergestellt werden, fallen nicht unter die Begriffsbestimmungen von Anhang I, Kategorie 10 der Verordnung (EU) 2019/787. Die Erzeugnisse müssen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Spirituose“ in Verkehr gebracht werden.

Wird in keiner Phase der Herstellung Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mitverwendet und auch keine Aromastoffe oder -extrakte eingesetzt, können derartige Erzeugnisse zusätzlich als „Brand aus ...wein“ unter Voranstellung der namensgebenden Frucht bezeichnet werden.

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